Am 17.5.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die DL-InfoV schreibt in Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie auch Steuerberatern vor, welche Informationen sie künftigen Mandanten unaufgefordert, und welche Informationen sie nur auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen. Steuerberater mit Internetpräsenz können die Pflichtangaben gem. §§ 2 und 3 DL-InfoV dort machen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Die Vorschriften können aufgrund ihrer klaren Formulierung als Checkliste benutzt werden.

Seit dem 25.5.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Es muss eine Aufklärung der (künftigen) Mandanten gem. Art. 13 DSGVO erfolgen und die Einwilligungserklärung zur Weiterverarbeitung der personenenbezogenen Daten gem. Art. 6 DSGVO zwingend eingeholt werden. Das Thema ist komplex und kann daher an dieser Stelle nicht näher dargestellt werden.

Mithilfe des Musters der BStBK und des DStV können die Datenschutzerklärungen auf den Webseiten der Steuerberatungskanzleien an das ab 25.5.2018 geltende EU-Datenschutzrecht angepasst werden. Des Weiteren enthalten die "Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften" u. a. die wichtigsten To-Dos zur Umsetzung des EU-Datenschutzrechts in der Kanzleiorganisation.[1]

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz schafft auch für Steuerberater weitere Informationspflichten, die seit dem 1.2.2017 gelten. Unternehmer und damit auch Steuerberater, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, müssen Verbraucher darüber informieren, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).[2] Eine gesetzliche oder berufsrechtliche Teilnahmepflicht besteht für Steuerberater nicht. Sie können daher selbst darüber entscheiden, ob sie bei Streitigkeiten mit dem Mandanten die Vermittlung durch die Steuerberaterkammer in Anspruch nehmen oder an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wollen. Die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG sieht vor, dass Steuerberater nicht betroffen sind von diesen allgemeinen Informationspflichten, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben.

Steuerberater sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen (Vertragsfreiheit). Dies ergibt sich auch aus § 63 StBerG. Allerdings muss der Steuerberater bei Ablehnung des angetragenen Mandats dies unverzüglich dem Mandanten mitteilen. Anderenfalls setzt sich der Steuerberater allein durch die Ablehnung Ersatzansprüchen aus, falls dem Steuerpflichtigen durch die verzögerte Mitteilung ein Schaden entsteht. Gerade bei fristgebundenen Tätigkeiten – Einspruchseinlegung und Klageerhebung – muss der Steuerberater sofort handeln. Sinnvollerweise sollte er mit einem kurzen Schreiben dem Mandanten mitteilen, wann die Frist abläuft und was bei der Versäumung der Frist geschieht.

Es versteht sich von selbst, dass der Steuerberater keine Mandate annehmen darf, wenn sie mit pflichtwidrigen und unlauteren Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

Im Rahmen der Beiordnung (Prozesskostenhilfe) nach § 142 FGO durch das Finanzgericht, muss der Steuerberater das Mandat übernehmen. Dies ergibt sich aus § 65 StBerG. Es kommt allerdings in der Praxis selten vor, dass der Steuerberater "gezwungen" wird.

Aufgrund von § 19 BOStB muss der Steuerberater sich vor der Annahme eines Auftrags über bestehende Auftragsverhältnisse mit Berufskollegen informieren. Außerdem darf der Steuerberater nach § 6 BOStB nicht (mehr) tätig werden, wenn die Gefahr der Interessenkollision besteht (z. B. Ehegatten nach Trennung, soweit keine Einvernehmlichkeit über das Thema Zusammenveranlagung im Trennungsjahr etc. besteht, Beratung einer GmbH und zugleich Vertretung des Geschäftsführers).[3] Zur Vermeidung von Ärger sollten betroffene Mandanten an einen Kollegen verwiesen werden. Auf jeden Fall sollte sich der Berater im Zweifelsfall die gemeinsame Beauftragung trotz der Belehrung auf die Interessenkollision schriftlich geben lassen.

Ein Steuerberater haftet nicht unter dem rechtlichen Aspekt der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, wenn er es im Rahmen eines Gesprächs, das der Anbahnung eines auf die laufende steuerliche Betreuung einer erst zu gründenden GmbH gerichteten Mandatsverhältnisses dient, unterlässt, eine eingehende Überprüfung der steuerlichen Risiken anzuregen, die mit der Gründung der GmbH verbunden sind.[4]

[1] https://www.bstbk.de/de/presse/news/2018-05-08_Muster-Datenschutzerklaerung/index.html; LG Würzburg, Beschluss v. 13.9.2018, 11 O 1741/18 UWG, BRAK-Mitt. 2018 S. 315.

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