Die Wertgebühr greift für die überwiegenden Tätigkeiten des Steuerberaters. So wird die Erstellung einer Steuererklärung z. B. über die Wertgebühr abgerechnet. Die Wertgebühr bestimmt sich nach Gegenstandswerten. Diese wiederum orientieren sich am Wert der zu bearbeitenden Angelegenheit, d. h. daran, um wie viel es bei dieser Angelegenheit geht.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei der Berechnung der Gebühren vor allem der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters im konkreten Fall den Ausschlag geben. Es kann auch ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters bei der Bemessung herangezogen werden.

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens hat der Steuerberater die angemessene Gebühr zu bestimmen.

 

Berechnung der Gebühr für das Erstellen einer Einkommensteuererklärung

Ein Geschäftsführer, der seine Einkommensteuererklärung erstellen lässt, hat eine positive Summe der Einkünfte von 40.000 EUR. Dieser Wert ist der Gegenstandswert. Die Wertgebühr beläuft sich bei 10/10 auf 1.061 EUR.

Der Steuerberater hat nach der StBVV einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10. Seine Gebühr kann also zwischen 1/10 = 106,10 EUR und 6/10 = 636,60 EUR liegen.

Solange kein außerordentlicher Bearbeitungsaufwand entstanden ist, rechnen viele Steuerberater den Mittelwert ab. Der liegt hier bei 3/10 – d. h. bei 318,30 EUR.

Berechnung der Gebühr für das Erstellen einer Körperschaftsteuererklärung

Eine GmbH, die ihre Körperschaftsteuererklärung erstellen lässt, hat ein Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs von 500.000 EUR. Dies ist der Gegenstandswert, sodass sich die Wertgebühr bei 10/10 auf 3.051 EUR beläuft.

Da nach der StBVV für die Körperschaftsteuererklärung ein Gebührenrahmen von 2/10 bis 8/10 vorgesehen ist, kann die Vergütung des Steuerberaters zwischen 2/10 = 610,20 EUR und 8/10 = 2.440,80 EUR liegen. Auch hier werden viele Steuerberater bei normalem Aufwand nach dem Mittelwert abrechnen.

Für die Erstellung von Steuererklärungen werden die verschiedenen Einzeltätigkeiten getrennt berechnet.

Auch wenn der Steuerberater seinen Mandanten vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof vertritt, wird die Wertgebühr angesetzt. Es ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Steuerberater sinngemäß anzuwenden.

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