Man kann von seinem Berater nicht erwarten, dass er bei einem begrenzten, klar umrissenen Auftrag unbegrenzt Verantwortung auch für Dinge außerhalb dieses Auftrags trägt. Aber manchmal liegt kein klar umrissener Auftrag vor. Dabei ist ein hieb- und stichfester Vertrag im beiderseitigen Interesse: Der eine weiß, was er tun muss, der andere, was er erwarten kann und was er dafür zahlen muss.

 

Umfassende Aufträge ersparen Arbeit und geben Sicherheit

Soll vermieden werden, für jeden Einzelauftrag an den Berater einen gesonderten Vertrag unterschreiben zu müssen, dann kann der Geschäftsführer ihm einen umfassenden Auftrag zur Bearbeitung aller Steuerangelegenheiten erteilen. Dann hat er die Gewissheit, dass der Berater eigenständig tätig werden muss.

Aber: Es ergibt sich auch ein höheres Honorarvolumen.

Es gibt verschiedene Muster für Steuerberatungsverträge. Im Allgemeinen legt der Steuerberater dem Mandanten einen schriftlichen Vertrag, vielleicht einen seiner berufsständischen Organisationen, vor, wenn sich beide über die Auftragserteilung geeinigt haben. Darin werden folgende Fragen geregelt:

  • Auftragsumfang: Dabei kann es sich um einen Auftrag zur umfassenden Steuerberatung handeln, aber auch um genau definierte, meist "ankreuzbare" Leistungen, z. B. Abschlussarbeiten, Ermittlung bestimmter Einkünfte, einzelne Steuererklärungen und Anträge, Prüfung von Bescheiden, genau definierte Buchführungsarbeiten etc.
  • Rechte und Pflichten des Mandanten: z. B. Informationsrechte, Mitwirkungspflichten, Verwendung von Jahresabschlüssen.
  • Rechte und Pflichten des Beraters: z. B. Einschaltung Dritter, Verschwiegenheit.
  • Honorar: z. B. Geltung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder einer abweichenden Regelung – letztere wäre aufzunehmen in eine gesonderte Vergütungsvereinbarung; Vorschüsse, Zurückbehaltungsrecht, Recht zur Forderungsabtretung.
  • Dauer und Kündigung des Vertrags: Vertragsschluss auf unbestimmte Zeit oder befristet, Formerfordernisse für Kündigungen, Vergütung im Fall einer Kündigung.
  • Gewährleistung: z. B. Gelegenheit zur eventuellen Mängelbeseitigung.
  • Haftung: z. B. Haftung für Verschulden des Beraters und seiner Mitarbeiter; eventuelle Haftungsbegrenzung oder Haftungskonzentration auf den handelnden Berater bei einer Sozietät – wobei die beiden zuletzt genannten Erklärungen grundsätzlich in gesonderten Schriftstücken erfolgen.

Der Vertrag kann sich also aus einem Haupt-Vertragsexemplar und bestimmten Anlagen zusammensetzen wie Vergütungsvereinbarung, Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht für bestimmte Fälle, Haftungsbegrenzungsvereinbarung oder Vereinbarung einer Haftungskonzentration.

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