Viele Steuerberater erledigen für die GmbH die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Dazu zählen nicht nur die steuerliche Seite, sondern auch die sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen.

In bestimmten Gerichtsverfahren kann der Steuerberater seinen Mandanten auch vor den Sozialgerichten vertreten, z. B. wenn es um die allgemeine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung[1], oder um die Außenprüfung beim Arbeitgeber[2] geht. Wenn es aber um die Statusfeststellung des GmbH-Geschäftsführers geht, wenn es sich also um die Frage dreht, ob ein GmbH-Geschäftsführer selbstständig oder als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer tätig ist, darf der Steuerberater ihn nach der geltenden Rechtslage nicht in diesem Verfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht vertreten. Bereits die Vertretung im Verwaltungsverfahren vor den Rentenbehörden ist eine Rechtsdienstleistung, die ausschließlich Rechtsanwälte anbieten und wahrnehmen dürfen.[3]

 
Praxis-Tipp

Rechtsdienstleistung des Steuerberaters

Wenn der GmbH-Geschäftsführer seinen Status bei der zuständigen Deutschen Rentenversicherung geklärt haben will, darf er seinen Steuerberater nicht als Bevollmächtigten benennen, sondern benötigen dazu einen Rechtsanwalt. Aber: Natürlich darf der Steuerberater beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen, denn dies ist noch keine "Rechtsdienstleistung".[4] Erst bei einem formellen Verfahren, etwa einem Widerspruchsverfahren, sind Steuerberater ausgeschlossen und müssen den Rechtsanwälten "das Feld überlassen".[5]

Beim Kurzarbeitergeld dürfen Steuerberater das Antragsverfahren[6] für ihre Mandanten übernehmen, sie allerdings später nicht im Widerspruchsverfahren vertreten[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge