Folgende Grundsätze sind unbedingt zu beachten:

  • keine Honorarrückstände während des laufenden Mandats für steuerliche Tätigkeiten auflaufen lassen
  • keine sanierende Beratungstätigkeit ohne schriftlichen Auftrag (warnende Hinweise müssen auch ohne Auftrag erfolgen)
  • keine Tätigkeit, welche auch immer, ohne Vorschuss bzw. sofortiger Bezahlung nach erbrachter Leistung
  • auf schriftlichen Honorarvereinbarungen bestehen (Steuerberatervergütungsverordnung erfasst viele Tätigkeiten nicht und wird auch dem Aufwand und Haftungsrisiko nicht gerecht)
  • In der GmbH-Krise ist immer zu klären, wer der Auftraggeber ist: GmbH, Gesellschafterversammlung oder GmbH-Geschäftsführer privat (Problem: Interessenkollision)?
  • In der Krise kann es sinnvoll sein, dass Dritte/Familienmitglieder für die Beratungsgebühren bürgen bzw. diese direkt übernehmen
 
Wichtig

Honorar als Bargeschäft

Der Steuerberater muss bei der Krisenberatung auf die besondere Absicherung seines Honorars achten, da bei der Entgegennahme von Honorar nach der Empfehlung zur Stellung eines Insolvenzantrags oder einer Beratung im Zusammenhang mit der angestrebten Vermeidung eines Insolvenzantrags die Anfechtung gem. §§ 130 ff. InsO droht.[1]

Empfehlung: Ein sog. Bargeschäft i. S. v. § 142 InsO[2] kann nur nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Der Steuerberater darf also Gelder entgegennehmen, soweit diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit erbrachten Leistungen stehen, und dabei nicht die vorsätzliche Benachteiligungsgefahr anderer Gläubiger besteht. D. h., dass der Steuerberater für notwendige und sinnvolle Beratungsleistungen das angemessene Honorar Zug um Zug erhält, wobei entsprechende vertragliche Vereinbarungen genau einzuhalten sind. Das Wort "unmittelbar" ist dabei als "unbestimmter Rechtsbegriff" im Zweifel von einem Gericht auszulegen. Bisher haben die Gerichte einschließlich BGH eine Unmittelbarkeit noch angenommen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung maximal 30 Tage vergangen sind.[3] Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs.[4]

Zahlungen des Schuldners an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, stellen eine teilweise inkongruente Deckung dar, wenn die getroffene Gebührenvereinbarung formunwirksam ist. Die teilweise Inkongruenz führt grundsätzlich dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn im Übrigen eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts vergütet wird.[5]

Hat der im Rahmen der Sanierung tätige Rechtsanwalt das Mandat nicht von der später insolventen GmbH, sondern von den Geschäftsführern persönlich erhalten, liegen die Voraussetzungen eine Bargeschäfts gem. § 142 InsO nicht vor, da die anwaltliche Beratung als Gegenleistung nicht in das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällt.[6]

[1] BGH, Urteil v. 15.11.2012, IX ZR 205/11: Beweislastumkehr und Beweiserleichterung bei Nahestehen des Steuerberaters gem. § 138 InsO; Insolvenzanfechtung von Steuerberaterhonoraren: Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte; OLG Celle, Urteil v. 8.10.2015, 16 U 17/15; LG Frankfurt/M., Urteil v. 21.4.2015, 2-19 O 37/14; LG Berlin, Urteil v. 26.6.2014, 63 O 11/14.
[2] § 142 InsO wurde neu gefasst m. W. v. 5.4.2017 durch Gesetz v. 29.3.2017, BGBl I 2017 S. 654.
[4] BGH, Beschluss v. 27.9.2018, IX ZR 313/16, ZInsO 2018, S. 2519; BFG, Beschluss v. 26.9.2019, IX ZR 25/19, ZInsO 2020, S. 12; BGH, Urteil v. 18.7.2019, IX ZR 258/18, NZG 2019 S. 1355; BGH, Urteil v. 28.3.2019, IX ZR 7/18, ZInsO 2020, S. 18.
[6] AG Dortmund, Urteil v. 20.2.2018, 425 C 8868/17, ZInsO 2018 S. 1532; s. aber auch LG Würzburg, Endurteil v. 6.2.2018, 71 O 1502/16 Ins: Bei Sanierungsberatungen kommt es für die Unmittelbarkeit des Leistungsaustauschs auf die Zeitspanne zwischen der zeitnahen Rechnungsstellung und der Bezahlung durch den Schuldner an.

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