• In der Insolvenz ist der Gesellschafter nachrangiger Gläubiger bez. seines Darlehens gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und wird i. d. R. mit seiner Forderung ausfallen.
  • Wird ein Gesellschafter-Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt, kann der Verwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewährung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Darlehenszahlungen vom Gesellschafter verlangen.[1]
 
Wichtig

Gesellschafterhaftung trotz Rückzahlung des Darlehens durch GmbH an Bank

Spürbare Folgen haben die obigen Vorschriften auch dann, wenn die Bank ein Darlehen gegeben hat bzw. den Kredit erweitert und der Gesellschafter dafür gebürgt hat, was regelmäßig der Fall sein wird.

Selbst wenn es die GmbH noch schafft, das Darlehen zurückzuzahlen, aber anschließend insolvent wird, haftet der Gesellschafter weiterhin in Höhe des Darlehensbetrags, d. h. Darlehensbeträge, die vor Ablauf eines Jahres vor Insolvenzeröffnung von der GmbH zurückgezahlt wurden, kann der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter zurückfordern.

Keine gute Alternative ist es, wenn z. B. die Ehefrau des Gesellschafters im obigen Fall gegenüber der Bank bürgen würde bzw. das Darlehen an die GmbH selbst zur Verfügung stellen würde. Die Rechtsfolgen können die gleichen sein, wenn die familiäre Bindung das Motiv ist. Allerdings hat der BGH entschieden, dass bei Darlehensgewährung seitens einer nahestehenden Person i. S. v. § 138 InsO ohne Sicherheiten nicht der erste Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen spricht.[2]

Finanzierungsleistungen neben der Bürgschaft sind die Bestellung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück des Gesellschafters, Sicherheitsabtretungen oder auch die Übernahme einer stillen Beteiligung durch den GmbH-Geschäftsführer.

[1] LG Hamburg, Urteil v. 18.6.2015, 301 O 1/15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge