Die Haftungsvermeidung des Steuerberaters beginnt, soweit er bei der Existenzgründung herangezogen wird, schon hier. Auch wenn – aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes – nur eingeschränkt (als Nebenleistung zur eigentlichen Beratungstätigkeit gem. § 5 Abs. 1 RDG)[1] eine rechtliche Beratung seitens des Steuerberaters erfolgen darf, hat er zumindest die Pflicht, seinem Mandanten zu raten, unbedingt Rechtsrat einzuholen. Sinnvollerweise bietet sich ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten an.

Der einzuholende Rechtsrat sollte sich zumindest auf die Wahl der Rechtsform und deren jeweilige haftungsrechtliche Vor- und Nachteile erstrecken. Vorsicht ist bei der Gestaltung (z. B. Betriebsaufspaltung, Organschaft) geboten.[2]

Dem Mandanten muss klargemacht werden, dass er für den Fall einer Insolvenz generell sein ganzes Vermögen riskiert. In der Praxis wird zur Haftungsbeschränkung oft die Rechtsform der GmbH auch als Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt ("Mini-GmbH") gewählt, ohne dass dem (künftigen) GmbH-Geschäftsführer deutlich vor Augen geführt wird, dass Banken für Kredite der GmbH persönliche Sicherheiten seitens des Gesellschafter-Geschäftsführers verlangen. Auch bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen etc. fordern die Vertragspartner regelmäßig, dass der GmbH-Geschäftsführer persönlich bürgt. Betrachtet man dann auch den Umstand, dass in vielen Fällen das erforderliche Stammkapital mittels eines Darlehens aufgebracht wird, ist die beschränkte Haftung praktisch schon nicht mehr gegeben.

Der Mandant kann seine Haftung faktisch auf sein Betriebsvermögen – auch ohne GmbH – beschränken, indem er sein Privatvermögen auf den Ehepartner (rechtzeitige Übergabe mit Ehevertrag – inkl. Rückübertragungsklausel für den Fall der Scheidung –, da anderenfalls Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzordnung zugunsten der Gläubiger geschaffen werden) oder Kinder (z. B. vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch etc.) überträgt. Entgegen der landläufigen Meinung haften Ehepartner nicht für betriebliche Schulden des anderen, außer sie haben dafür gebürgt bzw. einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet. Gewarnt werden muss der Mandant daher vor Übernahme von Bürgschaften seitens der Ehefrau, Eltern etc. für geschäftliche Darlehen.

Werden Krisen oder Insolvenzen später analysiert, zeigt sich, dass viele Insolvenzen nicht aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation erfolgen, sondern, weil der Unternehmer bereits bei der Gründung Fehler gemacht hat.

Der Steuerberater darf betriebswirtschaftlich beraten. Er sollte das Unternehmenskonzept des Mandanten daher eingehend überprüfen und auf mögliche günstige Förderdarlehen (gemeinsame Bankgespräche anbieten) ebenso wie auf eine ausreichende Eigenkapitalquote hinweisen. Der Abschluss von sinnvollen betrieblichen Versicherungen muss erörtert werden und auch der künftige Umgang des Mandanten mit seinen Vertragspartnern im Hinblick auf deren Auswahl (Abnehmer und Lieferanten) und die erforderlichen Vertragsgestaltungen (Lieferantenkredit ist teuer) und den elementaren Bereich des Forderungsmanagements (z. B. Bonitätsprüfung von Kunden, sofortige Fakturierung, konsequentes Mahnwesen, Factoring und Versicherungen gegen Forderungsausfall).

 
Hinweis

Bei Zweifeln diese auch kommunizieren

Ist der Steuerberater von den persönlichen Fähigkeiten des Existenzgründers nicht überzeugt, sollte er das diesem auch mitteilen. Die Praxis zeigt, dass viele Existenzgründer anschließend nicht mit der gebotenen Vorsicht vorgehen, vor allem ihre privaten Entnahmen (Unternehmerlohn) zu hoch ansetzen und dann keine Reserven bilden können.

Auf dem Justizportal des Bundes und der Länder[3] kann unter Insolvenzbekanntmachungen leicht ersehen werden, dass viele der Mini-GmbH (Unternehmergesellschaften haftungsbeschränkt) schnell insolvent sind.

 
Wichtig

Deutliche Hinweise an Mandanten über dessen Pflichten sind erforderlich

Unabdingbar ist es, den Mandanten auf die steuerlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[4] und die fristgerechte Bilanzerstellung hinzuweisen und ihn davon zu überzeugen, dass die Buchführung am besten vom Berater erledigt wird, da dieser allein anhand der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen eine etwaige Krisensituation erkennen kann. Dem Mandanten muss klar sein, dass nur eine zeitnahe monatliche Buchführung die weitere Planung und damit die Beseitigung von Krisen ermöglicht. Soweit der Mandant seine Buchführung selbst erledigen will, sollte ihm erläutert werden, dass er schon bei dem geringsten Problem den Berater sofort informiert.

[1] OLG Bremen, Urteil v. 30.9.2011, 2 U 41/11; s. auch BGH, Urteil v. 14.1.2016, I ZR 107/14, AnwBl 2016 S. 605: Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. ; Ob es sich um eine ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge