Der Umfang der Beratungspflichten seitens des Steuerberaters richtet sich zwar generell nach dem erteilten Steuerberatungsauftrag, die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt aber, dass die Verpflichtungen der Steuerberater immer umfassender werden bzw. Haftungsfälle ansteigen, der Berater also "vorausschauend und ungefragt" tätig sein muss (s. auch Tz. 1.).

Der Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet den Steuerberater daher nach §§ 3 und 4 BOStB u. a. zur sorgfältigen und fachkundigen (auch ungefragt) umfassenden Beratung, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren. Der Mandant muss immer in die Lage versetzt werden, seine Interessen eigenverantwortlich zu wahren.

Nach der Rechtsprechung wird der Steuerberater als Erfüllungsgehilfe gesehen, wenn er nachweislich für die Insolvenzverschleppung verantwortlich ist.

Gerichte sehen den Steuerberater teilweise als Überwachungsgarant des Mandanten mit einer Obhutspflicht. Nach § 13 StGB kann die Garantenstellung zur Strafbarkeit führen.

Weiterhin hat der Steuerberater eine Beistandspflicht und ist deshalb gezwungen, gerade in Kenntnis der sich verschlechternden Vermögenssituation des Unternehmens, den Unternehmer bzw. die Geschäftsführung des Unternehmens ausführlich zu unterrichten.[1]

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.[2]

In der Praxis ist das Risiko des Beraters besonders groß, wenn eine GmbH in die Krise gerät bzw. Insolvenzantrag stellen müsste.

Klärt der Steuerberater den Geschäftsführer und die Gesellschafter[3] über die Insolvenzantragspflicht bzw. über die Verpflichtung der Aufstellung einer Überschuldungsbilanz[4] trotz positiver Fortführungsprognose auf, scheidet eine vertragliche Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden aus.[5] Höchstrichterlich nicht entschieden ist aber, inwieweit eine deliktische Haftung des Steuerberaters gegenüber der Gesellschaft in Betracht kommt, wenn dieser zwar seiner Aufklärungspflicht vollumfänglich genügt, er jedoch nach Erteilung der Warnhinweise die Gesellschaft weiterhin betreut. Laut OLG Köln macht sich der Steuerberater nicht wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er den Geschäftsführer seiner Mandantin auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH und ihre mögliche Insolvenz bzw. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags hinweist, und das Mandat dann fortführt.[6]

Auch das LG Koblenz hat[7] eine Haftung des Steuerberaters, weil dieser das Mandat nicht niedergelegt hat, abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass ein Steuerberater, der auch nach der Insolvenzreife für die Gesellschaft Jahresabschlüsse erstellt, nur bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten Hilfe leistet. Auch fehle es an der Haftung ausfüllenden Kausalität, weil der Schaden auch dann nicht entfallen wäre, wenn der Steuerberater das Mandat niedergelegt hätte (siehe Mitteilung 051/2009 der Bundessteuerberaterkammer). Strafrechtlich kann das Verhalten des Steuerberaters als Beihilfe zu Insolvenzverschleppung gesehen werden, wenn der Mandant bei Weiterarbeit des Steuerberaters das Gefühl hat, dass kein akuter Handlungsbedarf besteht und ihn bestärkt, keinen Insolvenzantrag zu stellen. Unter diesem Gesichtspunkt könnten Neugläubiger der GmbH nach Feststellung der Insolvenzreife Schadensersatz vom Steuerberater fordern.

Laut OLG Schleswig[8] ist der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrags mit der GmbH einbezogen. So haftet der Steuerberater für im Rahmen seines Mandats dem Geschäftsführer einer GmbH erteilten Auskünfte nicht schon deshalb aus einem Auskunftsvertrag mit dem Geschäftsführer, weil die Auskunft zugleich für die eigene Haftung des Geschäftsführers von Bedeutung ist. Der BGH hat dazu entschieden, dass der Gesellschafter und der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrags einbezogen sein können, der die Prüfung einer möglichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat.[9]

Laut BGH[10] kann der Geschäftsführer als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren S...

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