Das Schutzschirmverfahren ist in § 270b InsO geregelt. Um die angestrebte Eigenverwaltung vom Insolvenzgericht genehmigt zu bekommen, muss der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenz stellen gem. § 13 InsO und zudem mit dem Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, die bestätigt, dass nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit, und dass die vom Schuldner angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.[1]

Die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO kann auch durch Unternehmensberater ausgestellt werden.[2]

Das Gesetz regelt die Details der Bescheinigung und den Prüfungsumfang der ausstellenden Person nicht. Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW hat hierzu den "IDW Standard: Bescheinigung nach § 270b InsO (IDW S 9)" veröffentlicht, in dem er sich mit den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung befasst hat und Beratern Hinweise und Empfehlungen gibt. Zur Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nimmt der IDW auf den IDW-Prüfungsstandard IDW S 11 Bezug.

Die Bundessteuerberaterkammer hat ein Muster für die Bescheinigung nach § 270b InsO erstellt.[3]

Der Gesetzgeber hat auch nicht näher definiert, wer "in Insolvenzsachen erfahren" ist. Hierzu vertritt der IDW die Auffassung, dass sich der Steuerberater über mehrere Jahre mit dem Thema "Sanierung" und mit Insolvenzfällen beschäftigt hat und als Insolvenzverwalter tätig war bzw. bereits Sanierungskonzepte erstellt hat.[4]

Die Rechtsprechung wird klären, ob und inwieweit der Aussteller der Bescheinigung haftet, wenn die Sanierung scheitert. Ein Haftungsrisiko ist auf jeden Fall gegeben, wenn die Bescheinigung fehlerhaft ist und das Insolvenzgericht den Antrag auf das "Schutzschirmverfahren" deshalb ablehnt. Dann entsteht vor allem dem Schuldner als Auftraggeber ein Schaden, aber u. U. auch den Gläubigern.

Laut AG München[5] muss es sich bei dem Aussteller der Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO um eine unabhängige und neutrale Person handeln. Es sind ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei der Auswahl eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 56 Abs. 1 InsO.

Eine Unabhängigkeit liegt nicht vor, wenn der Schuldner vor Ausstellung der Bescheinigung vom Aussteller bereits beraten worden ist.[6] Der Antrag nach § 270b InsO kann dann vom Insolvenzgericht abgewiesen werden. Im Interesse des Schuldners sollte der Steuerberater, der die laufende Beratung übernommen hat, den Mandanten auf die Möglichkeit des Schutzschirmverfahrens aufmerksam machen und raten, dass die Bescheinigung von einem anderen Berater gefertigt wird.

Nicht geklärt ist auch, wie die Bescheinigung abgerechnet werden kann. Laut AG Göttingen vom 12.11.2012 wird der Gegenstandswert für das Schutzschirmverfahren gem. § 58 Abs. 1 GKG bei Beendigung des Schutzschirmverfahrens vor Eröffnung nach dem erzielten Einnahmen-Überschuss bestimmt.

 
Praxis-Tipp

Honorar auf Stundenbasis vereinbaren

In der Praxis empfiehlt sich wohl eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis.

Auswirkungen auf das Besteuerungsverfahren (z. B. die Veranlagungszeiträume) ergeben sich durch die Anordnung der Eigenverwaltung nicht. Da der Schuldner im Fall der Eigenverwaltung selbst rechtsgeschäftlich mit Verfügungsbefugnis handeln kann, ist er selbst steuerlich als Vertreter der Insolvenzmasse i. S. v. §§ 34, 35 AO anzusehen. Daher ist er Bekanntgabe-Adressat für alle die Insolvenzmasse betreffenden Verwaltungsakte.[7]

[2] Bundesverband Deutscher Unternehmensberater, Pressemitteilung v. 26.6.2012.
[6] AG München, Beschluss v. 14.6.2012, 1506 IN 1851/12; AG Stendal, Beschluss v. 31.8.2012, 7 IN 164/12.
[7] Tz. 2.9 AEAO zu § 122 AO; Tz. 13 AEAO zu § 251 AO.

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