Die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder bestimmen sich nach der Ausgestaltung und den Aufgaben des Beirats. Der Steuerberater als Beiratsmitglied ist dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet und muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter Auskunft erteilen. Auch wenn der Steuerberater als Beiratsmitglied kein Gesellschafter ist, obliegen ihm gesellschaftsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflichten. Aufgrund dieser Pflichten ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet, sodass er keine gesellschaftsinternen Informationen zum eigenen Vorteil ausnutzen darf. Einem weitergehenden Wettbewerbsverbot unterliegt die Beiratstätigkeit in der Regel nicht.

Die Willensbildung des Beirats vollzieht sich durch Beschlüsse. Diese dürfen nicht gegen Gesetz, den Gesellschaftsvertrag oder die Beiratsordnung verstoßen. Bei fehlerhaften Beiratsbeschlüssen finden die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse Anwendung.

Der Steuerberater sollte wissen, dass Beiratsbeschlüsse auch der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Soweit der Steuerberater der Auffassung ist, dass ein Beiratsbeschluss nicht korrekt zustande gekommen ist, muss er im Interesse der Gesellschaft gegebenenfalls selbst entsprechende Feststellungsklage erheben.

Das Beiratsmitglied ist Inhaber eines Amts und trägt daher aufgrund seiner Organstellung die organschaftliche Verantwortung. Er muss sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organmitglieds ausüben. Pflichtverletzungen hieraus führen zur Schadensersatzhaftung entsprechend §§ 43, 52 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 AktG.[1]

In allen Fällen der Außenhaftung der Gesellschaft stellt sich zugleich die Frage nach dem Rückgriff der Gesellschaft auf die Beiratsmitglieder wegen des ihr entstandenen Schadens aufgrund falscher beratender Tätigkeit. Im Rückgriff haften die Beiratsmitglieder der Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis regelmäßig nach §§ 276, 280 BGB wegen Pflichtverletzung des mit der Gesellschaft geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags. Mehrere Beiräte haften als Gesamtschuldner. Der Steuerberater sollte prüfen, ob in der Beiratssatzung für die Organmitglieder oder in seiner Vereinbarung der Rückgriff auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt ist. Grundsätzlich sollte eine entsprechende Haftungsfreistellung im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Beirat bezüglich Ansprüche Dritter, die gegen den Beirat geltend gemacht werden, ebenfalls erfolgen.[2]

Schadensersatzansprüche verjähren analog § 52 Abs. 3 GmbHG und § 93 Abs. 6 AktG in 5 Jahren.

 
Wichtig

Versicherungsangebot genau überprüfen

Da die Tätigkeit als Beirat von der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters nicht gedeckt ist[3], sollte – auch wegen der verhältnismäßig eingeengten und oft wenig praktikablen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten – dafür gesorgt werden, dass eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung = Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) zugunsten des Beirats auf Kosten der Gesellschaft abgeschlossen wird. Ob die Versicherung wirklich ein passendes Angebot unterbreitet hat, sollte der Steuerberater genau überprüfen.

[1] OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.6.2012, 20 W 1/12: Zur Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist; OLG München, Endurteil v. 8.7.2015, 7 U 3130/14: Haftung des Geschäftsleiters und Aufsichtsrats bei M&A-Transaktionen; BFH, Urteil v. 18.9.2019, II ZR 152/17, MDR 2019 S. 44; KG Berlin, Urteil v. 29.4.2021, 2 U 108/18, NZG 2021 S. 1358, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BGH: II ZR 103/21.
[2] S. aber BGH, Urteil v. 10.7.2012, VI ZR 341/10: Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.
[3] 5.2.2 Hinweise der BStBK zur Berufshaftpflichtversicherung v. September 2014, dort IV. Nr. 22 am Ende, Nr. 28.

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