Der Mandanten- bzw. Patientenstamm ist für den Käufer einer Freiberuflerkanzlei/-praxis besonders wichtig, wie der Steuerberater regelmäßig aus eigener Erfahrung weiß.

Bei Regelungen, die das Verhältnis zu den Mandanten betreffen, sind neben psychologischen Aspekten und Fingerspitzengefühl rechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere sind auch Vereinbarungen bez. der Information der Kunden und einer überleitenden Mitarbeit nach Praxisübergabe zu treffen.

Ein Kaufvertrag über eine Steuerberaterpraxis, der ohne Einholung der erforderlichen Zustimmung der Mandanten eine uneingeschränkte Aktenübergabe vorsieht, ist nichtig. Gleiches gilt für andere Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte etc.). Am besten, der potenzielle Übernehmer arbeitet vor dem Kauf einige Monate beim (künftigen) Verkäufer. Eine freie Mitarbeit reicht.[1]

Soweit es um allgemeine Fragen mit betriebswirtschaftlichen Auswirkungen geht, ist der Steuerberater berechtigt, den Mandanten aufzuklären. Geht es um rechtliche Einzelheiten, muss er seinen Mandanten auf die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts verweisen. Aufgrund der eigenen, für ihn geltenden Standesrichtlinien, kann der Steuerberater das vorhandene Risikopotenzial, z. B. bez. der Patientenkartei von Ärzten, gut erläutern.[2]

Wesentlich zur Verhinderung des Mandantenschwunds ist der möglichst frühzeitige Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu dem bisherigen Mandantenstamm. Aus diesem Grund muss der Erwerber ein besonderes Interesse daran haben, bei Klienten, Mandanten oder Patienten eingeführt zu werden.

Effektiv ist die Vereinbarung einer überleitenden Mitarbeit des Verkäufers, damit der Erwerber zwangsläufig mit den Mandanten/Patienten der Kanzlei/Praxis in Kontakt kommen kann. Auf diese Weise wird der Übernehmer zudem mit den wichtigsten Informationen, die mit der Praxis zusammenhängen, konfrontiert.

Bei einer freiberuflichen Praxis besteht die Gefahr, dass der Vertrag aufgrund eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nachträglich unwirksam wird.

Beschränkungen für den Verkauf einer Arztpraxis bzw. Rechtsanwaltskanzlei können sich aus berufsspezifischen Standesvorschriften ergeben. Zu einer Sittenwidrigkeit kann der Verstoß einzelner vertraglicher Regelungen gegen die berufsrechtlichen Vorschriften führen. Als solcher kommt v. a. die Empfehlung des Praxisnachfolgers in Betracht.

Es sollte zu den vertraglichen Pflichten des Praxisverkäufers gehören, den Käufer dem bisherigen Mandantenstamm zu empfehlen. Im Bereich der Ärzteschaft kommt ein Verstoß gegen § 9 MBO-Ä in Betracht, bei Rechtsanwälten ein Verstoß gegen § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA.[3] Dabei handelt es sich auch um Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB.

Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich erlaubt, seine Mandanten über eine Praxisübergabe in Kenntnis zu setzen. Eine Unterrichtung ist zulässig, die fachliche Qualifizierungen und besondere Fähigkeiten des Nachfolgers enthält. Auch die entsprechende Unterrichtung des bisherigen Arztes an seinen Patientenstamm über einen Inhaberwechsel der Praxis kann als solche nicht standeswidrig sein, womit auch eine, eventuell daraus resultierende Nichtigkeit gem. §§ 134, 138 BGB ausgeschlossen ist. Wie auch für jeden anderen Käufer wichtig, sollte sich insbesondere der Käufer einer freiberuflichen Praxis von dem veräußernden Kollegen zusichern lassen, dass dieser sich nicht im näheren Umfeld niederlässt. Eine solche Regelung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Art. 12 GG, durch den die Freiheit des Berufs geschützt werden soll, muss auch bei der Prüfung von Verträgen nach § 138 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden, in denen sich eine Vertragspartei verpflichtet, ihre berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise aufzugeben.

Die freie Ausübung des Berufs des Praxisveräußerers darf nur insoweit eingeschränkt werden, als das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt berührt wird. Unzulässig ist es, den Verkäufer dauerhaft von seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit fernzuhalten. Erlaubt ist daher eine maßvolle örtliche und zeitliche Einschränkung der Wettbewerbstätigkeit.

In räumlicher Hinsicht reicht es aus, wenn sich das Konkurrenzverbot nur auf das örtliche Einzugsgebiet der freiberuflichen Praxis bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen (nach der Ausrichtung, dem Spezialisierungsgrad und der vorhandenen Streuung des bisherigen Kundenstamms). Zeitlich besteht ein schutzwürdiges Interesse nur für die relativ kurze Zeitspanne, in der zu erwarten ist, dass das zu den Mandanten bzw. Patienten aufgebaute Vertrauensverhältnis noch fortbesteht. Die Obergrenze dürfte bei 5 Jahren liegen. Es empfiehlt sich, vertraglich keinen allzu langen Zeitraum zu fixieren. In der Praxis hat sich für die zeitliche Grenze für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Zeitspanne von 2 Jahren herausgebildet.[4]

Regelmäßig "verpflichtet" sich der Verkäufer einer Arztpraxis bzw. Rechtsanwaltskanzlei, dem Erwerber die Patienten- bzw. Mandantenunterlagen zu überlassen. Nur...

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