Der Kaufpreis orientiert sich am Unternehmenswert, ist aber nicht zwangsläufig mit diesem identisch. Dieser Hinweis an den Mandanten ist dem Steuerberater erlaubt, der auch den Unternehmenswert bzw. einen sinnvollen Kaufpreis ermitteln darf und auch die Aufteilung des Kaufpreises unter Gesichtspunkten einer zulässigen Steueroptimierung vorschlagen darf. In diesem Zusammenhang sollten folgende zusätzliche Hinweise in allgemeiner Form des Steuerberaters erfolgen:

  • Ein zahlenmäßig fester Kaufpreis kann problematisch sein, wenn zwischen dem Tag des Kaufvertragsabschlusses und der tatsächlichen Übergabe ein größerer Zeitraum liegt und u. U. zwischenzeitlich wesentliche Wirtschaftsgüter entnommen werden können bzw. untergegangen sind. Bei manchen Vermögensgegenständen kann es auch zu Bewertungsschwierigkeiten kommen.
  • Ein variabler Kaufpreis ist dann vorteilhafter, z. B. wenn die Parteien vereinbaren, dass der endgültige Kaufpreis anhand einer auf den Übergabestichtag aufzustellenden Abrechnungsbilanz ermittelt wird (z. B. Kaufpreis ist der Betrag des in der Abrechnungsbilanz ausgewiesenen Reinvermögens und/oder es wird ein Betrag zur Abgeltung stiller Reserven als Kaufpreis gezahlt).
  • In Abweichung von den Bilanzierungsregeln der §§ 238 ff. HGB können Käufer und Verkäufer Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze für Zwecke der Kaufpreisermittlung frei vertraglich vereinbaren. Dabei kann auch ein Mindest- und/oder Höchstpreis von vornherein bestimmt werden.
  • Der Käufer muss darauf achten, dass er bei Übernahme von Verbindlichkeiten sich diese auf den Kaufpreis anrechnen lassen darf bzw. vereinbart wird, dass der Kaufpreis anteilig schuldbefreiend an die Gläubiger des Verkäufers ausbezahlt werden darf.
  • Von Vorschusszahlungen vor Übergabestichtag ist ebenso dringend abzuraten wie Ausgleich des vollen Kaufpreises bei Übergang. Der Käufer sollte die letzte von mehreren Raten frühestens mit Ablauf der gesetzlichen bzw. vereinbarten Gewährleistungsfrist zahlen müssen.

Folgende vertraglichen Feinheiten sollte dann ein Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater aufnehmen:

Die Abänderung der Höhe des Kaufpreises[1] bzw. eventuelle Zurückbehaltungsrechte und/oder Minderungsrechte zugunsten des Käufers und deren Voraussetzungen sollten detailliert festgelegt werden (z. B. Minderung des Kaufpreises um 10 % bei Umsatzrückgang oder Reduzierung des Kaufpreises in Abhängigkeit vom Ausgang eines laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eines Arbeitnehmers etc.).

Die Fälligkeit des Kaufpreises kann zudem an weitere Bedingungen geknüpft werden (z. B. an die Vorlage bestimmter Unterlagen wie die verbindliche Übernahmebilanz).

Selbstverständlich muss auch zugunsten des Käufers darauf geachtet werden, dass ein negativer Kaufpreis oder eine etwaige Überzahlung nebst Zinsen ab dem Übernahmestichtag bzw. dem Zeitpunkt der Überzahlung diesem erstattet wird.

Zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs vom Verkäufer verlangte Bürgschaften oder Patronatserklärungen müssen genau überdacht werden, da der Verkäufer bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch das BGB ausreichend geschützt ist bzw. vertraglich abgesichert werden kann.

[1] Fälle aus der Praxis: OLG München, Urteil v. 13.6.2012, 20 U 5102/11; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 31.3.2011, 2 U 1052/09; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.8.2008, 4 U 137/06; OLG Brandenburg, Urteil v. 20.6.2012, 3 U 83/10.

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