Im Hinblick auf die unmittelbar damit verbundenen steuerlichen Folgen des Kaufs – der Käufer hat ein Interesse daran, die Anschaffungskosten auf erworbene Vermögensgegenstände optimal zu verteilen – muss es dem Steuerberater erlaubt sein, dem Mandanten die Unterschiede zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal zu erläutern und darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen er endgültig Eigentümer der Wirtschaftsgüter werden kann und dass es auch unter Haftungsgesichtspunkten nach der Abgabenordnung sinnvoll sein kann, nur bestimmte einzelne Vermögensgegenstände käuflich zu erwerben und andere dem Verkäufer zu belassen.

Beim Unternehmenskauf wird das Unternehmen grundsätzlich als Gesamtheit aller materieller und immaterieller Rechtsgüter und Werte gesehen, die in einer Organisation zusammengefasst sind und für einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck genutzt werden.

Der Unternehmenskauf kann nach § 433 BGB schuldrechtlich als Kauf bestimmter einzelner Wirtschaftsgüter (z. B. Anlagevermögen und Kundenstamm) oder als Sach- und Rechtsgesamtheit (Aktiva und Passiva inklusive Einweisung des Käufers durch den Verkäufer) erfolgen.

Da das Unternehmen als solches sachenrechtlich (Eigentum) nicht übertragen werden kann, bedarf es der klaren und zweifelsfreien schriftlichen Festlegung, welche Einzelbestandteile im Wege der Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) nach den Vorschriften der §§ 398, 873 ff. und 929 ff. BGB übertragen werden sollen.

Der Steuerberater darf und sollte seinem Mandanten erläutern, dass u. U. nicht alle vorhandenen Wirtschaftsgüter beim Verkäufer bilanziert worden sein können und manche auch nicht bilanzierungsfähig sind. Er kann und muss seinen Mandanten daher darauf hinweisen, wie wichtig diese "steuerliche" Information für den hinzuzuziehenden Rechtsanwalt bei der Formulierung des Vertragsgegenstands ist.

Die Bezugnahme auf die Bilanz (bei Verpflichtung des Verkäufers zur Erstellung einer Handelsbilanz auf beide) und das Inventarverzeichnis des Verkäufers reicht nicht aus, wenn Vermögensgegenstände, die beim Verkäufer nicht bilanziert werden durften, mit übertragen werden sollen, u. a.:

  • sofort abschreibungsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter, Computerhardware und Software[1]
  • selbst geschaffene Markenrechte
  • Patente
  • Designrechte und Gebrauchsmuster
  • Urheberrechte bzw. deren Nutzung (z. B. bei Homepage)
  • Firmenname (§ 17 HGB; Bedeutung für Haftung nach § 25 HGB)
  • Geschäftsbücher
  • Kunden- und Lieferantenlisten
  • gesammelte und gespeicherte Daten aller Art etc.
  • Konstruktionspläne
  • Entwürfe

U. U. muss der Käufer die Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz mit denen in der Steuerbilanz vergleichen. Bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht z. B. im Steuerrecht im Gegensatz zum Handelsrecht (Aktivierungswahlrecht gem. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB; § 255 HGB) ein Aktivierungsverbot.[2]

Besonderheiten sind bei der Übertragung und danach zu beachten bei

  • Domain-Name[3]
  • Software[4]
  • Geschäftswert[5]
  • Praxiswert[6]

Auch die Überleitung von Verträgen aller Art muss – ggf. mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner nach § 415 BGB unter Mitwirkung des Verkäufers – detailliert geregelt werden, wie

  • Arbeitsverträge (vgl. hierzu § 613a BGB; Tz. 5)
  • laufende Lieferungs- und Leistungsverträge mit Lieferanten und Abnehmern
  • Darlehensverträge
  • Handelsvertreterverträge (§§ 84 ff. HGB)
  • Versicherungsverträge
  • Beratungs-, Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträge mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
  • Mietverträge über Büroräume und Fabrikationsflächen[7]
  • Leasingverträge über Firmenfahrzeuge
  • Verträge über die Versorgung und Entsorgung des Unternehmens (Wasser, Gas, Strom, Heizung, Müll, Abwasser)
  • Wartungsverträge
  • Lizenzverträge etc.

Eine Beratung im Zusammenhang mit etwaigen erforderlichen Vertragsänderungen ist dem Steuerberater ebenso wenig erlaubt wie die eigenständige Umgestaltung der Verträge. Er kann aber – unter dem Gesichtspunkt, dass wegen des Vorsteuerabzugs auch viele Verträge den entsprechenden Ausweis der Mehrwertsteuer enthalten müssen – seinem Mandanten die relevantesten Verträge benennen und ihn bitten, diese zur entsprechenden Prüfung vom Verkäufer anzufordern und sie auch dem Rechtsanwalt vorzulegen.

Der Hinweis des Steuerberaters an seinen Mandanten, dass der Kaufvertragsabschluss oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises selbst noch nicht die Eigentümerbestellung begründet und deswegen der Übergabezeitpunkt maßgeblich ist, ist wegen der damit verbundenen steuerlichen Folgen – z. B. Beginn des Abschreibungszeitraums und Höhe des damit maßgeblichen Abschreibungsbetrags – erlaubt. Selbstverständlich muss – insbesondere angesichts eventuell avisierter steuerrechtlicher Änderungen oder im Hinblick auf die mögliche Bildung von Investitionsabzugsbeträgen[8] und Vornahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG der Übergabestichtag genau geplant werden.

Folgende allgemeine Hinweise des Steuerberaters müssen – im Interesse des Mandanten – erfolgen mit der Bitte...

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