• BGH, Urteil v. 16.6.2016, IX ZR 23/15 (Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Fall des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit).
  • BGH, Urteil v. 9.9.2016, IX ZR 174/15 (Indizien für eine Zahlungseinstellung sind gegeben, wenn der Schuldner selbst erteilte Zahlungszusagen nicht einhält oder verspätete Zahlungen nur unter dem Druck einer angedrohten Liefersperre vornimmt).
  • OLG Celle, Urteil v. 15.7.2004, 11 U 274/03 (Unternehmenskauf vom Insolvenzverwalter; Aufklärungspflichten; entschließt sich ein Erwerber zum Unternehmenskauf von einem Insolvenzverwalter, hat der Kauf regelmäßig Gegenstände zum Inhalt, an deren Ertragskraft von vornherein erhebliche Zweifel bestehen; entschließt sich der Erwerber dennoch dazu, von einer positiven Einschätzung der Ertragskraft auszugehen, die in einem nennenswerten Kaufpreis ihren Ausdruck findet, fällt diese Entscheidung regelmäßig allein in seinen Risikobereich, es sei denn, der veräußernde Insolvenzverwalter hätte etwa Bedenken eines branchenfremden Erwerbsinteressenten zerstreut.)
  • OLG Rostock, Urteil v. 25.6.2003, 6 U 175/00 (Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. "Auffällig" ist ein Missverhältnis i. d. R., wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt; nach § 23 AGBG a. F. werden Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts von der Anwendung des AGBG a. F. ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss nicht betroffen sind indessen Veräußerungsverträge, weil sie in ihrem Kern schuldrechtliche Austauschbeziehungen betreffen, die das Rechtsverhältnis der Anteilserwerber zu der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern nicht regeln.)
  • BGH, Urteil v. 17.4.2002, VIII ZR 297/01 (Zur ergänzenden Auslegung einer Erklärung in einem Unternehmenskaufvertrag, durch die der Erwerber Schulden des Unternehmens übernimmt.)
  • OLG Koblenz, Urteil v. 11.11.2005, 10 U 1325/04 (Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen – also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt – übertragen werden; der Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 HGB knüpft daran an, dass der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Es bleibt ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen auch seine Firma mit übertragen hat.)
  • OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.5.2004, I-24 U 34/04 (Fortführung der Firma bedeutet nicht zwingend deren wortgetreue Übernahme. Entscheidend ist, ob der Handelsverkehr trotz erkennbarer Änderungen der Firma von der Kontinuität des Unternehmens ausgehen darf.)
  • OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.2.2003, 3 Wx 108/03 (Wird ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen: Es muss sich um den Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden handeln, d. h. es muss ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Der neue Inhaber muss das Geschäft weiterführen. Schließlich muss er auch die Firma weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der Kern der alten und der neuen Firma einander gleichen; Firmenfortführung liegt auch dann vor, wenn die verwendete Bezeichnung keine nach §§ 17 ff. HGB mögliche Firma ist. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an die Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist. Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muss aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden. Für dessen Sicht aber kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten ist.)
  • OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.6.2005, 20 W 81/04 (Nachweis der Eintragung in die Handwerksr...

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