S. auch Urteile zum Rechtsberatungsgesetz im Beitrag ""Rechtsberatung durch den Steuerberater"" (s. Tz. 1.4: Steuerberater darf nicht im "Statusfeststellungsverfahren" vertreten).

  • OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.6.2005, I-20 U 40/05 (Die Berufsausübung einer Steuerberatungsgesellschaft wird durch das Rechtsberatungsgesetz beschränkt. Nur wenn die Rechtsberatung im Rahmen des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG, also im unmittelbaren Zusammenhang und damit untrennbar von der Steuerberatung erfolgt, ist sie erlaubt. Rechtsberatung in abtrennbaren Fällen oder in unabhängigen Fällen ist erlaubnispflichtig und darf nicht von Steuerberatern durchgeführt werden. Im zugrunde liegenden Fall hat die Steuerberatungsgesellschaft ihre Pflichten überschritten, nicht dadurch, dass sie auf die erhöhten Kosten bei der Beschäftigung einer Schwerbehinderten hingewiesen habe, sondern weil sie den Hinweis erteilt hat, dass eine Kündigung dieses Arbeitsnehmers nur nach Antrag und mit der Zustimmung des Integrationsamts möglich ist und zudem die Formulierung und Einreichung des Antrags vorgenommen hat. Laut OLG sind diese Tätigkeiten voneinander abtrennbar, sodass letztere nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen dürfen.)
  • BFH, Urteil v. 14.4.2005, XI R 82/03 (Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.)
  • BGH, Urteil v. 21.7.2005, IX ZR 6/02 (Aufgrund eines eingeschränkten Mandats muss ein Steuerberater den Mandanten vor steuerlichen Nachteilen, die außerhalb des Mandats drohen, nicht warnen, wenn er davon ausgehen darf, der Mandant sei anderweitig fachkundig beraten. Leitet der Berater daraus, dass der Mandant eine besondere Nachfrage bei ihm unterlassen habe, ein Mitverschulden her, muss er darlegen und beweisen, dass die Anfrage unterblieben ist.)
  • OLG Naumburg, Urteil v. 12.7.2005, 1 U 8/05 (Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung aufgrund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG. Wer unerlaubt Rechtsrat erteilt, muss sich mindestens an dem Verschuldensmaßstab messen lassen, der für zugelassene Rechtsanwälte gilt, und darf nicht privilegiert werden, weil er die fachlichen Voraussetzungen für eine Rechtsberatung nicht besitzt.)
  • OLG Köln, Urteil v. 27.1.2005, 8 U 66/04 (Umfasst die vom Steuerberater zu erbringende steuerliche Beratung auch zivil- und gesellschaftsrechtliche Aspekte, aufgrund derer dem Mandanten ein Schaden entstehen kann, hat der Steuerberater auch diese Fragen zu klären. Wenn er diese nicht überblickt oder Verstöße gegen das RBerG drohen, muss er ihn vorsorglich an einen Rechtsanwalt verweisen.)
  • OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.10.2005, 13 U 138/03 (Werden ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater beauftragt, bei einem Unternehmenskauf umfassende zivilrechtliche und steuerrechtliche Beratung mit dem Ziel einer optimalen Vertragsgestaltung zu leisten, sind sie verpflichtet, möglicherweise bestehende steuerrechtliche Risiken frühzeitig abzuklären. Hat eine steuerliche Unsicherheit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten, muss zu dieser Frage eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden.)
  • BAG, Urteil v. 24.2.2005, 2 AZR 211/04 (Wer sonntags Zeitungen austrägt, muss nach dem Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag unter der Woche haben. Kann der Arbeitgeber den Ruhetag nicht gewähren, weil der Austräger von Montag bis Samstag für ein anderes Unternehmen tätig ist, darf/muss er den Zeitungsausträger aus personenbedingten Gründen entlassen. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte dem Zweitarbeitgeber ein Bußgeld angedroht.)
  • OLG Naumburg, Urteil v. 11.4.2006, 1 U 30/06 (Zur Feststellung der Geschäftsmäßigkeit einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Steuerberater – abgelehnt für die einmalige Zahlungsaufforderung im Namen von 21 Mandanten gegenüber einem Schuldner.)
  • LAG Niedersachsen, 8.3.2003, 16 Sa 19/03 (Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung. Die falsche Angabe des Kündigungsgrunds in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten. Ein Schaden in Höhe des aufgrund der verlängerten Sperrfrist nicht gezahlten Arbeitslosengelds entsteht beim Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Arbeitsverwaltung nicht erfolgt.)

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