Begriff

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten (§ 33 StBerG). Dazu gehören auch die Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung und steuerrechtliche Beurteilung von Steuerbilanzen.

Steuerberater müssen ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, und eigenverantwortlich ausüben (§ 57 StBerG) und unterliegen der strafrechtlich sanktionierten Schweigepflicht. Gegen einen Steuerberater, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§ 89 StBerG). Bei Vermögensverfall und schwer wiegenden Delikten wie Veruntreuung von Mandantengeldern droht der Entzug des Titels "Steuerberater" und Berufsverbot. Steuerberater müssen sich an die Vergütungsordnung halten (§ 64 StBerG).

Selbstständige Steuerberater dürfen als Angestellte (eines berufsfremden Dritten) tätig werden, wenn sie dort Vorbehaltsaufgaben i. S. d. § 33 StBerG ausüben und die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung nicht gefährdet wird (Syndikus-Steuerberater; § 58 Nr. 5a StBerG).

Steuerberater können mit Angehörigen aller freien Berufe Kooperationen eingehen, Bürogemeinschaften gründen etc. (§ 56 StBerG). Die Gesellschaftsformen einer Steuerberatungsgesellschaft sind abschließend geregelt (§ 49 StBerG). Sofern Steuerberatungsgesellschaften die Kapitalbindungsvorschriften des § 50a StBerG einhalten, können sie nach § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen: Steuerberatungsgesetz (StBerG, zuletzt geändert durch JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096), Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB, zuletzt geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679), Berufsordnung (BOStB, zuletzt geändert zum 1.1.2011), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV, geändert durch Art. 8 der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020, BGBl 2020 I S. 1495: Gebührenanhebung). Die Fachberaterordnung (FBO) regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der von den Steuerberaterkammern verliehenen Fachberaterbezeichnungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Verleihung des Fachberatertitels.

Steuerberater sind vor den Verwaltungs-/Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 7 VwGO zur Vertretung befugt. Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet (BVerwG, Urteil v. 20.1.2015, 10 C 17.14). Lt. BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 R 7/12 R, ist es dem Steuerberater nicht erlaubt, in Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen gem. § 7a SGB IV gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten. Auch im Widerspruchsverfahren über Saison-Kurzarbeitergeld darf der Steuerberater nicht vertreten (LSG Sachsen, Urteil v. 7.1.2021, L 3 AL 176/17, Revision wurde zugelassen). Grenzüberschreitende Beratungsleistungen einer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft für inländische Steuerpflichtige sind zulässig (FG Köln, Urteil v. 12.2.2020, 7 K 2827/13, Revision beim BFH unter Az. VII R 15/20). Art. 12 GG gebietet es, Rechtsanwälten zu gestatten, sich mit Ärzten und Apothekern zu einer gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät zusammenzuschließen. Diese Entscheidung des BVerfG v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, muss auch für Steuerberater gelten.

§ 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die vom Gesetz vermutete abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt wird (BVerwG, Urteil v. 26.9.2012, 8 C 6.12).

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2020, 9 K 2236/18, Revision beim BFH unter Az. VIII R 31/20).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge