BMF, 31.12.1994, IV B 3 - S 2225 a - 294/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 10e EStG wie folgt Stellung:

 

I. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutztenWohnung im eigenen Haus nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG

 

1. Vorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs

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Die Inanspruchnahme des § 10e Abs. 1 bis 5 EStG scheidet wegen des Vorrangsdes Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs aus, solange der Steuerpflichtige mit dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekt der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, z. B. im Rahmen der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 Satz 3 oder Abs. 21 Satz 2 EStG ( BFH vom 25.03.1992 - BStBl II S. 801 und vom 05.08.1992 - BStBl 1993 II S. 30). Der Vorrang besteht auch, wenn Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. BMF-Schreiben vom 10.05.1989 - BStBl I S. 165, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder).

 

2. Begünstigter Personenkreis

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Anspruchsberechtigt ist der bürgerlich-rechtliche Eigentümer oder der wirtschaftliche Eigentümer § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), der die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten getragen hat, und dessen Erbe (vgl. zur Erbengemeinschaft Tz. 64 ff.). Die Herstellungs- oder die Anschaffungskosten hat auch der Eigentümer getragen, der Geld geschenkt erhalten und damit ein Objekt im Sinne des § 10e EStG angeschafft oder hergestellt hat. Der unentgeltliche Einzelrechtsnachfolger ist nicht anspruchsberechtigt ( BFH vom 04.12.1991 - BStBl 1992 II S. 295). Dies gilt auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BFH vom 08.06.1994 - BStBl II S. 779). Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn im voraus eine klare und eindeutige Schenkungsabrede dahingehend getroffen ist, daß der Gegenstand der Schenkung ein ganz bestimmtes Grundstück und nicht etwa ein Geldbetrag sein soll (vgl. BFH vom 15.05.1990 - BStBl 1992 II S. 67; zur Abgrenzung zwischen Grundstücks- und Geldschenkung vgl. auch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.11.1989 - BStBl I S. 443).

 

2.1 Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer

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Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude kann auch nach § 95 Abs. 1 BGB bei Herstellung eines Gebäudes in Ausübung eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Nießbrauchs oder Erbbaurechts) an einem unbebauten Grundstück erlangt werden.

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Anspruchsberechtigt ist auch derjenige, der eine Wohnung auf einem Grundstück nach dem 31.12.1990 hergestellt hat, an dem ihm ein Nutzungsrecht nach den §§ 287 oder 291 des Zivilgesetzbuches DDR vor dem Wirksamwerden des Beitritts verliehen worden ist (vgl. dazu auch Tz. 46).

 

2.2 Wirtschaftlicher Eigentümer

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Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht vermittelt. Dies gilt auch, wenn die Wohnung aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs genutzt wird (BFH vom 05.05.1983 - BStBl II S. 631 und vom 08.12.1983 - BStBl 1984 II S. 202) oder das Nutzungsrecht durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten auf fremdem Grund und Boden entstanden ist (BMF-Schreiben vom 04.06.1986 - BStBl I S. 318, und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; BFH vom 21.05.1992 - BStBl II S. 944).

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Der Dauerwohnberechtigte im Sinne der §§ 31 ff.FVG Wohnungseigentumsgesetz ist nur dann als wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung anzusehen, wenn seine Rechte und Pflichten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Rechten und Pflichten eines Eigentümers der Wohnung entsprechen und wenn er aufgrund des Dauerwohnrechtsvertrags bei Beendigung des Dauerwohnrechts eine angemessene Entschädigung erhält. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (BFH vom 11.09.1964 - BStBl 1965 III S. 8 und vom 22.10.1985 - BStBl 1986 II S. 258). Entspricht der Dauerwohnrechtsvertrag dem Mustervertrag über die Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts (Bundesbaublatt 1956, S. 615), so kann ohne weitere Prüfung anerkannt werden, daß der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung ist.

 

3. Begünstigtes Objekt

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Die Abzugsbeträge nach § 10e EStG kommen in Betracht bei einer im Inland belegenen Wohnung (vgl. Tz. 8 und 9) im eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (Wohnung), die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. Tz. 11). Begünstigt sind auch die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ausbauten und Erweiterungen an einer solchen Wohnung (vgl. Tz. 10 und 12).

 

3.1 Wohnung

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Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere zur Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang, maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.05.1985 - BStBl I S. 201). Der bewertungsrechtlich im Beitrittsgebiet maßgebende Wohnung...

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