BMF, 7.1.2010, IV C 3 - S 2411/07/10013

Bezug: Entscheidung des BFH vom 27.5.2009, I R 86/07

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des oben genannten BFH-Urteils Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27.5.2009, I R 86/07, wonach Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe keine – die beschränkte Steuerpflicht auslösenden – Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG seien, ist im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung – die eventuell auch die Vergangenheit mit einbezieht – bis auf weiteres über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des BFH die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe und des Spielertransfers als Rechteüberlassung bzw. Rechteveräußerung setzt.

In vergleichbaren Fällen kann im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6

EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 44

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