1 Systematische Einordnung

Die Tätigkeiten von Sportlern und Artisten können zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG oder zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG führen. Gewerbliche Einkünfte eines im Inland ansässigen Stpfl. gelten nach § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG als ausl. Einkünfte, wenn im Ausland eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter unterhalten wird. Bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit liegen ausl. Einkünfte nach § 34d Nr. 5 EStG bei Ausübung oder Verwertung im Ausland vor.

Der beschränkten Stpfl. unterliegen inl. Einkünfte, wenn

Die Steuer eines ausl. Sportlers oder Artisten wird durch den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, erhoben ("Steuerabzugsverfahren").

Besteht ein DBA und ist der Sportler oder Artist selbstständig tätig, steht dem Quellenstaat (Tätigkeitsstaat) entsprechend Art. 17 OECD-MA ein Besteuerungsrecht zu, das praktisch durch Steuerabzug ausgeübt wird. Der Steuersatz für den Steuerabzug ist nicht beschränkt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die ausl. Einkünfte regelmäßig nicht frei, sondern beseitigt die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausl. Steuer.[1] Ist der Sportler oder Artist unselbstständig tätig, geht die Zuordnung des Besteuerungsrechts entsprechend Art. 17 OECD-MA der nach Art. 15 OECD-MA vor[2], wenn nach dem jeweiligen DBA die dem Art. 17 OECD-MA entsprechende Vorschrift nicht nur auf selbstständig tätige Sportler anzuwenden ist.

Für Körperschaften ist die Regelung von Bedeutung, wenn sie als Veranstalter Einkünfte aus sportlichen bzw. artistischen Veranstaltungen beziehen, sowie hinsichtlich der Pflicht zum Steuerabzug.

[1] Z. B. Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. dd DBA-USA.

2 Inhalt

Einkünfte aus im Inland ausgeübten sportlichen oder artistischen Darbietungen unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug. "Sport" ist i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO als körperliche Ertüchtigung zu verstehen. Schach ist danach Sport, andere Spiele sind es nicht. Einkünfte von Personen, die nur anlässlich einer Sportveranstaltung tätig werden, wie Schiedsrichter, Trainer und Veranstalter ("Veranstalter (Steuerabzug)"), fallen nicht unter den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Sportliche Darbietungen sind Veranstaltungen, bei denen Sport betrieben wird, ohne dass es sich dabei um einen Wettkampf handeln muss. Daher sind auch Trimmveranstaltungen, Volkswettbewerbe und sportliche Showauftritte "Sport"[1], ebenso Auto- und Motorradsportveranstaltungen.[2] Unter den Begriff der "sportlichen Darbietung" fallen auch Pferderennen und ähnliche Wettkämpfe, sodass die Einkünfte des Eigentümers des Pferdes unter den Steuerabzug fallen, auch wenn dieser selbst keine sportliche Leistung erbringt.

Dem Steuerabzug unterliegen Siegprämien, Antrittsgelder und Einnahmen aus Werbung ("Werbung"). Die Überlassung des Rechts am eigenen Bild und am Namen zu Werbezwecken fällt aber unter § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ("Lizenzgebühren (Steuerabzug)").

Artistische Leistungen sind sportliche, unter Einsatz von Körperkraft und Gewandtheit erbrachte Leistungen, die eingeübt und damit wiederholbar sind und vor Publikum zu Showzwecken erbracht werden.

Dem Steuerabzug unterliegen im Inland ausgeübte sportliche und artistische Darbietungen. Der Sportler bzw. Artist muss im Inland tätig sein. Eine Darbietung liegt vor, wenn sie dazu bestimmt ist, vor Publikum gezeigt zu werden, wobei das Publikum nicht anwesend sein muss; erfasst werden also auch Film- und Fernsehaufzeichnungen ("Künstler").

Der Steuerabzug erfasst auch andere Einkünfte der Sportler und Artisten, die mit der Darbietung konkret, unmittelbar und untrennbar zusammenhängen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Darbietung erbracht wird, z. B. eine Autogrammstunde im Umfeld einer Darbietung (zur Bemessungsgrundlage "Steuerabzugsverfahren").

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen, bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats 30 %, wenn von der Bemessungsgrundlage Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, die mit der Vergütung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen ("Steuerabzugsverfahren").

Ist der Sportler oder Artist Arbeitnehmer, hat der LSt-Abzug Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

3 Praxisfragen

Dem Steuerabzug unterliegen auch Einkünfte eines Sportlers oder Artisten aus der Darbietung samt Nebenleistungen, die einer anderen Person zufließen. Dadurch soll verhindert werden, da...

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