BMF, 10.07.1996, IV B 3 - S 1988 - 80/96

Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 17. bis 19. April 1996 in Bonn (ESt III/96 - TOP 15)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach den §§ 3 und 4 FördG und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG die folgenden Grundsätze:

 

I. Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß

1

Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß im Sinne der folgenden Grundsätze sind

  1. der Ausbau des unausgebauten Dachgeschosses (im folgenden „Dachboden”),
  2. der Umbau des ausgebauten Dachgeschosses sowie
  3. die Erweiterung eines Gebäudes durch Aufstockung.

Die Grundsätze gelten bei Baumaßnahmen an Gebäuden, an Gebäudeteilen im Sinne derR 13 Abs. 4 EStR 1993 und an Eigentumswohnungen sowie an im Teileigentum stehenden Räumen.

Wird das Wohnungseigentum oder Teileigentum erst nach Beendigung der Baumaßnahmen begründet, so sind die Baumaßnahmen dem ungeteilten Gebäude oder dem Gebäudeteil im Sinne derR 13 Abs. 4 EStR 1993 zuzuordnen. Der Steuerpflichtige kann aber die Baumaßnahmen den Eigentumswohnungen oder den im Teileigentum stehenden Räumen zuordnen, wenn er die Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt § 8 WEG) bis zur Beendigung der Baumaßnahme abgegeben hat.

2

Ein Dachboden ist der Teil der im Dachgeschoß befindlichen Räumlichkeiten, der weder zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Räume noch Nebenräume enthält und deren Grundfläche deshalb nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist (vgl. § 17 Abs. 1 II. WoBauG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. Berechnungsverordnung). Ein Ausbau des Dachbodens liegt vor, wenn die genannten Räumlichkeiten durch Baumaßnahmen in Wohnraum umgewandelt werden.

3

Ein ausgebautes Dachgeschoß ist der Teil des Dachgeschosses, der in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen ist (vgl. § 42 Abs. 1 bis 3 der II. Berechnungsverordnung). Ein Umbau des ausgebauten Dachgeschosses liegt vor, wenn die tragenden Teile des Dachgeschosses wie die Dachkonstruktion und die Geschoßdecke bei der Umbaumaßnahme verwendet werden.

4

Eine Aufstockung ist die Erweiterung eines Wohngebäudes um ein weiteres Geschoß.

5

Die Tz. 1 bis 4 gelten entsprechend bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß, das anderen als Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist.

 

II. Baumaßnahmen als nachträgliche Herstellungsarbeiten

6

Baumaßnahmen zum Ausbau eines Dachbodens sowie für die Aufstockung eines Gebäudes sind nachträgliche Herstellungsarbeiten, soweit das ausgebaute oder aufgestockte Dachgeschoß in dem gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang wie das übrige Gebäude steht. Die durch die Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen sind nachträgliche Herstellungskosten, für die die Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 FördG und die Abschreibung des Restwerts nach § 4 Abs. 3 FördG in Betracht kommen; die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nicht in Anspruch genommen werden.

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen Wohnungen er zu Wohnzwecken vermietet hat. Er baut den als Trockenraum genutzten Dachboden zu einer weiteren Wohnung aus, die er ebenfalls vermietet.

Die neu geschaffene Wohnung und die bisher vorhandenen Wohnungen stehen in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Für die durch den Ausbau entstandenen nachträglichen Herstellungskosten kommen die Sonderabschreibungen und die Restwertabschreibung nach § 4 Abs. 1 und 3 FördG in Betracht.

7

Bei Baumaßnahmen an einem selbständigen Gebäudeteil im Sinne derR 13 Abs. 4 EStR 1993 oder an einer Eigentumswohnung oder an im Teileigentum stehenden Räumen gilt Tz. 6 entsprechend.

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines zweigeschossigen Hauses. Im Erdgeschoß befindet sich eine zu Wohnzwecken vermietete Wohnung, im Obergeschoß ein vermietetes Büro. In dem Dachboden errichtet der Steuerpflichtige eine Wohnung, die er ebenfalls vermietet.

Die Wohnung im Erdgeschoß und das Büro sind selbständige Wirtschaftsgüter im Sinn derR 13 Abs. 4 EStR 1993. Die neu errichtete Dachgeschoßwohnung steht mit der Wohnung im Erdgeschoß in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Herstellungskosten für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil. Es treten dieselben Rechtsfolgen wie in Beispiel 1 ein.

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige baut das Sattetdach seines Mietwohngebäudes in weitere Räume und einen Dachgarten um, die zu der Wohnung im Dachgeschoß gehören sollen. Während der Durchführung der Baumaßnahme gibt er eine Teilungserklärung nach § 8 WEG ab.

Die Aufwendungen sind nachträgliche Herstellungskosten für die Eigentumswohnung im Dachgeschoß. Es treten dieselben Rechtsfolgen wie in Beispiel 1 ein.

8

Aufwendungen für den Umbau eines ausgebauten Dachgeschosses sind nach Maßgabe derR 157 EStR 1993 nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand, es sei denn, daß durch die Baumaßnahmen ein...

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