Der Schuldbeitritt ist gegenüber einer Bürgschaft, selbst wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage handelt, vorzuziehen. Schuldbeitritt und Bürgschaft stimmen zwar darin überein, dass sie dem Berater als zusätzliche Sicherheit einen Anspruch gegen einen "Mithaftenden" verschaffen. Der entscheidende Unterschied liegt allerdings darin, dass der Bürge für eine "fremde Schuld" haftet, dagegen der Schuldbeitritt eine eigene Verbindlichkeit gegen den Beitretenden begründet.

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