Manche Mandanten fragen im Fall eines Auslandskontos, ab welchem Zeitpunkt sie Unterlagen oder Geld problemlos z. B. über die Grenze Schweiz/Deutschland mitbringen (überweisen) könnten. Sobald die den Anforderungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige dem zuständigen Finanzamt vorliegt, besteht bereits ein unentziehbares Anwartschaftsrecht auf Straffreiheit, wenn später die Steuer fristgerecht nachgezahlt wird. Daher ist maßgeblicher Zeitpunkt derjenige, in welchem die Selbstanzeige mittels geeigneten Schätzwerten dem Finanzamt vorliegt. Er muss also nicht warten, bis die Änderungsbescheide vorliegen.

Der Mandant sollte jedoch die zollrechtlichen Meldepflichten an der Grenze (pro Person ab 10.000 EUR) beachten. Der inländischen Bank, die von ihm einen ungewöhnlich hohen Betrag aus dem Ausland erhält, kann ggf. eine Kopie der Selbstanzeige vorgelegt werden. Die Banken handhaben die Meldepflichten aufgrund der Geldwäscheregelungen unterschiedlich.

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