Hinweis

Nutzungs- und Duldungsauflagen nur in Geld ansetzbar

Können Nutzungs- oder Duldungsauflagen nicht in Geld veranschlagt werden oder kommen die Auflagen dem Empfänger der Zuwendung selbst zugute, dann bleiben diese außer Betracht.

In der Zeile 35 ist anzugeben, ob der Erwerber Nutzungs- oder Duldungsauflagen zu erfüllen hat (beispielsweise Nießbrauchslasten oder Wohnrechtslasten).

In der Zeile 36 sind die Art der Nutzungs- oder Duldungsauflagen, der Name und die Anschrift des Berechtigten aufzuführen.

In der Zeile 37 ist der Zeitpunkt oder das Ereignis anzugeben, mit dessen Eintritt die Last wegfällt.

In der Zeile 38 ist anzugeben, ob die Dauer des Anspruchs von der Lebenszeit einer oder mehrerer Personen abhängt.

Wenn dies der Fall sein sollte ist in der Zeile 39 der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum dieser Person bzw. Personen und deren Geschlecht anzugeben.

Bei wiederkehrenden Nutzungen eines Wirtschaftsguts sind in der Zeile 41 die Bezeichnung, Lage, Firma, Anteile u. a. aufzuführen und der Wert nach dem Bewertungsgesetz anzugeben.

Bei einem Wohnrecht oder Nießbrauch an einem Grundstück ist in der Zeile 43 die Fläche der belasteten Räume in qm anzugeben wie auch die gesamte Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes in qm.

In der Zeile 44 ist der Gesamtwert der Nutzungs- oder Duldungsauflagen (Jahreswert) anzugeben. Der Kapitalwert muss auch hier nicht besonders ermittelt werden, da dies vom Finanzamt vorgenommen wird.

In den Zeilen 45 bis 47 sind die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 26) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen stehen. Dies git nur für die Erwerbsfälle bis zum 30.6.2016.

Zeile 45: Nutzungs- oder Duldungsauflagen in Zusammenhang mit begünstigtem Betriebsvermögen

Zeile 46: Nutzungs- oder Duldungsauflagen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

Zeile 47: Nutzungs- oder Duldungsauflagen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften

In der Zeile 48 sind die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 44) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen (§ 13c ErbStG) stehen.[1]

In der Zeile 49 sind die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 44) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) stehen.[2]

In der Zeile 50 sind die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 44) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit anderen begünstigten Vermögensgegenständen stehen.

In der Zeile 51 sind die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 44) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht begünstigten Vermögensgegenständen stehen.

Weiterhin sind in der Zeile 52 die Nutzungs- oder Duldungsauflagen (aus Zeile 44) aufzuführen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gesamtheit aller erworbenen Vermögensgegenständen stehen.

[1] Weitere Einzelheiten zu § 13c ErbStG s. Erläuterungen zur Zeile 6.
[2] Weitere Einzelheiten zu § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG s. Erläuterungen zur Zeile 7.

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