In die Zeilen 74 bis 82 gehören zugewendete Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen. Dies können z. B. Nießbrauchsrechte, Wohnrechte, aber auch Zinsvorteile aus unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehen sein. Zur Bewertung hat hierzu die Finanzverwaltung die gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[1] veröffentlicht, die den gleich lautenden Ländererlass v. 10.10.2010[2] ablösen.

In die Zeile 75 sind die Art des Anspruchs (z. B. Leibrente), der Name des Schuldners und der Jahreswert einzutragen.

In Zeile 76 ist der Zeitpunkt oder das Ereignis, mit dessen Eintritt der Anspruch wegfällt, zu erfassen.

Sofern die Dauer des Anspruchs von der Lebenszeit einer oder mehrerer Personen abhängt, ist in der Zeilen 78 der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht der maßgebenden Person einzutragen.

In der Zeile 80 sind im Fall wiederkehrender Nutzungen eines Wirtschaftsguts dieses zu bezeichnen sowie die Lage und der Steuerwert (ermittelt nach dem Bewertungsgesetz) anzugeben.

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs- oder anderen Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht an einem Grundstück oder dem Teil eines Grundstücks) kann der Jahreswert dieser Nutzung höchstens den 18,6ten Teil des nach den Vorschriften des BewG anzusetzenden Werts betragen (vgl. § 16 BewG). Dies ist regelmäßig vorteilhaft.

 
Achtung

Ausgangswert für die Berechnung

Bei Grundstücken ist Ausgangswert der festgestellte Grundbesitzwert, und zwar vor Abzug von Schulden und Lasten.[3]

Zur Berechnung des Kapitalwerts bei einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung wird ein Vervielfältiger zugrunde gelegt. Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 ergibt sich dieser Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben v. 14.11.2022.[4]

Für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2024 ergibt sich dieser Vervielfältiger aus dem BMF-Schreiben v. 1.12.2023.[5]

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Jahreswerts einer Nutzung

Die steuerliche Bewertung eines Mietwohngrundstücks führt zu einem Steuerwert i. H. v. 450.000 EUR.

Lösung

Der zu berücksichtigende Jahreswert beläuft sich auf 24.194 EUR (450.000 EUR/18,6).

In Zeile 82 sind bei einem Wohnrecht die Wohnfläche der belasteten Räume in qm und die Gesamtwohnfläche des Gebäudes in qm anzugeben.

Zeile 83 fordert den Kapitalwert der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung s. die Gleich lautenden Ländererlasse v. 9.9.2022.[6]

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