Dagegen liegt beschränkte Schenkungsteuerpflicht vor, wenn weder der Schenker noch die beschenkte Person (Erwerber) Inländer sind. Von der beschränkten Schenkungsteuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen erfasst.

Als Inlandsvermögen in diesem Sinne ist u. a. das folgende Vermögen anzusehen:[1]

  • im Inland befindliches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  • im Inland befindliches Grundvermögen;
  • Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Wann eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter gegeben ist, ergibt sich aus den §§ 12, 13 AO.
  • Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Hier ist Voraussetzung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG als Eigentümer der übertragenen Anteile mindestens zu 10 % am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
  • Nutzungsrechte gehören nur dann zum Inlandsvermögen, wenn sie an einem Wirtschaftsgut bestehen, das in § 121 BewG als Inlandsvermögen aufgeführt ist.
  • Typische stille Beteiligung einer beschränkt steuerpflichtigen Person an einem inländischen Unternehmen. Dagegen gehören Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung nicht zum Inlandsvermögen.

Kein Inlandsvermögen in diesem Sinne sind z. B.

  • Bankguthaben und Sparguthaben bei inländischen Kreditinstituten,
  • Hausrat, der sich im Inland befindet,
  • Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, wenn sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung im Ausland befindet,
  • Kunstgegenstände, die sich im Inland befinden.

Beim Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht wird nur ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 2.000 EUR gewährt. Der Tarif (Steuersatz nach § 19 ErbStG) kommt aber uneingeschränkt zur Anwendung. Auch können Schulden und Lasten nur soweit abgezogen werden, als diese mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkte Schenkungsteuerpflicht

Schenker S hat bis zu seinem Tod in Frankreich gelebt. S wendet seiner Tochter T , die ihren Wohnsitz in Russland hat, ein in Köln belegenes (und zu Wohnzwecken vermietetes) Grundstück zu, dessen Steuerwert sich auf 771.500 EUR beläuft.

Lösung

Tochter T unterliegt mit dem ihr zugewendeten Grundstück der inländischen beschränkten Schenkungsteuerpflicht. Denn weder S noch T sind Steuerinländer, aber S hat Inlandsvermögen in Gestalt des Grundstücks verschenkt. Es ergibt sich folgende Berechnung der Schenkungsteuer:

Zur Berechnung des Ansatzes des zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks ist ein Verschonungsabschlags von 10 % vorzunehmen (§ 13d ErbStG).

 
Steuerwert des Grundstücks 771.500 EUR  
abzüglich 10 % von 771.500 EUR ./. 77.150 EUR 694.350 EUR
 
Grundstück (nach Anwendung des § 13d ErbStG s. vorstehend) 694.350 EUR
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 294.300 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %) 32.373 EUR

Bei Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuertes Gebiet kommt es zur erweiterten beschränkten Schenkungsteuerpflicht, wenn sich der deutsche Staatsangehörige länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 4 AStG). Dann wird auch das erweiterte Inlandsvermögen von der deutschen Schenkungsteuer erfasst.

Für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerber besteht aber ab dem 1.1.2012 die Möglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden.

 
Wichtig

Widerruf des Antrags

Der Antrag kann bis zur materiell-rechtlichen Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.

Stellt der Erwerber den Antrag, dann umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall, und zwar unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist. Es ergeben sich durch den Antrag die folgenden Konsequenzen:

  • der Erwerber erhält den höheren Freibetrag nach § 16 ErbStG, der sich nach seinem persönlichen Verhältnis (Steuerklasse) zum Erblasser oder Schenker ergibt
  • der Erwerber kann den Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen (sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind)
  • auch die Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG findet Anwendung
 
Wichtig

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz den § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben. Der Erwerber erhält nun im Fall der beschränkten Steuerpflicht den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG, der ihm auch bei unbeschränkter Steuerpflicht zustehen würde. Der beschränkten Steuerpflicht unterliegt jedoch nur der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen besteht.

Die Neuregelung findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach der Verkündung des Änderungsgesetzes entstanden ist (§ 37 Abs. 14 ErbStG). Dies ist der 25.6.2017. Zur Anwendung der neuen Vorschrift kann auch die Verwaltungsanwei...

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