In den Zeilen 101 bis 107 können Anträge gestellt und sonstige Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht werden. Folgende kommen z. B. in Betracht:

  • Der Bedachte kann nach § 23 ErbStG beantragen, dass Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen (z. B. Nießbrauch) zu entrichten sind, statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen entrichtet werden können. Die Steuer wird dann nach dem Steuersatz erhoben, der sich für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen/Leistungen ergibt. Der Beschenkte kann zwischen der Aufzehrungsmethode und der Kürzungsmethode wählen.

    Die beschenkte Person kann die Jahressteuer auch zu einem späteren Zeitpunkt ablösen. Dafür ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

    In Bezug auf Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist folgendes zu beachten.

  • Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofortsteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen i. S. d. § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.[1]

    Bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker gilt Folgendes:

    Das Wahlrecht des § 23 Absatz 1 ErbStG steht sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, zu. Dagegen erfüllt die vom Schenker übernommene Steuer i. S. d. § 10 Abs. 2 ErbStG nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt.[2]

    Hinsichtlich der Jahressteuer und der Zusammenrechnung mit Vorerwerben ist Folgendes zu beachten:

    Ist ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer aus. Dabei kann der anzuwendende Steuersatz aber nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden. Vielmehr ergibt er sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs.

  • Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen in Form eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks (vgl. § 13d ErbStG), ist dem Erwerber die darauf entfallende Schenkungsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Das gilt auch dann, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Auch hier besteht ein Rechtsanspruch auf die Stundung.

    Den Antrag kann nur der Steuerpflichtige stellen, nicht hingegen der Testamentsvollstrecker.[3]

    Kann der Erwerber die Steuer für den Erwerb aus eigenem Vermögen aufbringen, kommt keine Stundung in Betracht. Der Erwerber muss hierbei auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme ausschöpfen.[4]

     
    Hinweis

    Feststellungslast

    Die Feststellungslast dafür, dass kein eigenes Vermögen vorhanden und keine Kreditaufnahme möglich ist, obliegt dem Steuerpflichtigen.

    Eine Stundung wird auch nicht gewährt, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann. Dies ist der Fall wenn:

    1. Der Schenker die Steuer übernommen hat oder
    2. Der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann.

    Wird das Grundstück veräußert oder verschenkt, dann endet die Stundung und die Steuer wird fällig.

     
    Hinweis

    Zinsen

    Für die gewährte Stundung sind Zinsen zu entrichten. Diese betragen für jeden Monat 0,5 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.[5]

  • Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, können einen Betrag bis zu 20.000 EUR geltend machen, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Hierbei kommt der Freibetrag auch bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind.[6]

    Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z. B. Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. Bei unentgeltlicher Dienstleistung ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbS...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge