Auch die Zuwendung von Kunstgegenständen kann zu steuerlichen Vorteilen führen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen entweder teilweise oder auch vollständig von der Schenkungsteuer befreit. Kunstgegenstände können z. B. Gemälde, Skulpturen oder auch Plastiken sein. Bewertet werden Kunstgegenstände mit ihrem gemeinen Wert. Dieser wird durch den Preis bestimmt, "der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre". Er ergibt sich aus § 9 BewG.

 
Wichtig

Kunstgegenstände sind Verwaltungsvermögen

Befindet sich der Kunstgegenstand im Betriebsvermögen, dann rechnet dieser zum sogenannten Verwaltungsvermögen.[1]

Anders sieht es aus, wenn es sich um junges Verwaltungsvermögen handelt. In diesem Falle kommt die Begünstigung nach § 13 ErbStG in Betracht.[2]

Dies wird angenommen, wenn das Verwaltungsvermögen dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.[3]

Hinzuweisen sei hier auch auf die Änderungen des Abzugs von Schulden und Lasten durch das Jahressteuergesetz 2020. Hiernach gelten nun zur Abziehbarkeit von Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Kunstgegenständen stehen, neue Regelungen (§ 10 Abs. 6 ErbStG9).

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