Wird Vermögen nur in Höhe des jeweiligen persönlichen Freibetrags zugewendet, dann ergibt sich für den Beschenkten keine steuerliche Belastung. Hier gilt es zu beachten, dass dies aber nur einmal innerhalb von zehn Jahren möglich ist, da es anderenfalls zu einer Zusammenrechnung kommt (vgl. Punkt 3.1.).

Auch die Zuwendung von Vermögen an die Enkelgeneration kann steuersparend sein – insbesondere dann, wenn die Zwischengeneration vorverstorben ist. In diesem Fall kommt nicht der normale persönliche Freibetrag zwischen Großeltern/Enkeln zur Anwendung (200.000 EUR; § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), sondern ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Urenkel erhalten jedoch nur einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR – zu mindestens dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.[1]

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