Als Schenkung unter Lebenden gilt zunächst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert worden ist.

Dabei unterscheidet sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.[1]

Dabei ist ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht nicht erforderlich. Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten.[2]

 
Hinweis

Bewertung von freigebigen Zuwendungen

Ist von einer freigebigen Zuwendung auszugehen, dann richtet sich die Bewertung des oder der zugewendeten Vermögensgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen nach § 12 ErbStG.[3]

Wichtig ist es in diesem Zusammenhang festzustellen, wer an der Zuwendung beteiligt ist. Dies kann bspw. fraglich sein, wenn Schenkungen in einer Familie stattfinden. Denn hier stellt sich häufig die Frage, ob der einem Kind zugewendete Gegenstand nur von einem Elternteil stammt oder von beiden. In letzterem Fall ist dies günstiger, da zwei persönliche Freibeträge zur Anwendung kommen.

Zur Kettenschenkung s. auch H E 7.1 Abs. 1 ErbStH 2019 m. w. N.

 
Praxis-Beispiel

Kettenschenkung

Der Vater überträgt ein Grundstück schenkweise auf den Sohn. Dieser schenkt unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seine Ehefrau weiter, ohne dem Vater gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein.

Lösung

Hier liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des (Schwieger-) Vaters an das Schwiegerkind vor. Dies ist vorteilhaft, da nun der Ehegattenfreibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zur Anwendung kommt.

Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. In der R E 1 ErbStR 2019 wird eine Reihe von Vorschriften aufgeführt, die nicht bei Schenkungen anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 haben hier die folgenden Vorschriften aufgenommen:[4]

  1. die Investitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG)
  2. die Stundung der auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfallenden Steuer (§ 28 Abs. 1 ErbStG).

Stehen Zuwendungen im Zusammenhang mit Personengesellschaften, dann gilt folgendes:[5]

a) Zuwendung an Personengesellschaften:

Erwerber und damit Steuerschuldner sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder.

Dies ergibt sich ab 2024, d. h. nach Inkrafttreten des MoPeG[6], aus dem neu eingefügten § 2a ErbStG.

Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.

Für die Steuerklasse ist maßgebend das Verhältnis Schenker und Gesamthänder – und nicht zur Personengesellschaft.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung an die rechtsfähige Personengesellschaft

An der rechtsfähigen AB- GbR sind die Gesellschafter A und B zu jeweils 1/2 beteiligt. Vater von A und B ist der V.

V wendet der AB- GbR am 15.1.2024 ein Grundstück zu (Steuerwert 500.000 EUR).

Lösung

Es liegt eine anteilige Zuwendung von V an die beiden Kinder A und B vor. Dies ergibt sich nun aus § 2a ErbStG. Die Zuwendung beträgt jeweils 1/2 von 500.000 EUR = 250.000 EUR. Hierbei kommt für jedes Kind der persönliche Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zur Anwendung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine Schenkungsteuer entsteht hierbei nicht.

Wurden aber von der zuwendenden Person an die Gesellschafter schon Vorschenkungen gemacht, dann sind diese, sofern der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG noch nicht abgelaufen ist, mit einzubeziehen. Dies wird regelmäßig zu einer höheren Steuer führen.

b) Zuwendung von Personengesellschaften:

Zuwendende und damit Steuerschuldner sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder- und nicht die Personengesellschaft.

Dies ergibt sich ab 2024, d. h. nach Inkrafttreten des MoPeG, aus dem neu eingefügten § 2a ErbStG.

Handelt es sich um eine Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft, so gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung von der rechtsfähigen Personengesellschaft

An der rechtsfähigen CD- GbR sind die Gesellschafter C und D zu jeweils 1/2 beteiligt. Großmutter von C und D ist GM. Die CD – GbR schenkt der Großmutter GM aus dem Vermögen der Personengesellschaft am 15.1.2024 ein Grundstück (Steuerwert 400.000 EUR).

Lösung

Aus schenkungsteuerlicher Sicht wurde die Großmutter GM auf Kosten von C und D bereichert. Daher hat sie ihren Erwerb der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Es liegen zwei Schenkungen vor, von C an GM und von ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge