Überblick

Nach § 13b Abs. 2 begünstigtes Vermögen wird beim Erwerb durch Schenkung durch den 85 bzw. 100 %igen Verschonungsabschlag, dem gleitenden Abzugsbetrag von maximal 150.000 EUR und den Entlastungsbetrag für Personen der Steuerklassen II und III auch schenkungsteuerlich begünstigt. Darüber hinaus gibt es noch bei Großerwerben ein Abschmelzmodell und eine Verschonungsbedarfsprüfung. Hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) ist daher vom Erwerber auszufüllen, wenn zur Schenkung/zum Erwerb entsprechend begünstigtes Betriebsvermögen im Inland oder in EU-/EWR-Staaten i. S. v. § 13b ErbStG gehört.

Für jeden Erwerber und jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens ist jeweils eine gesonderte Anlage auszufüllen und einzureichen. Alle Werte sind bezogen auf den Anteil des jeweiligen Erwerbers anzugeben. Das begünstigte Vermögen ist dabei nicht um die Steuervergünstigungen zu kürzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Einschlägig für die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen sind die §§ 13a und 13b, 13c, 19a, 28, 28a ErbStG. Zu beachten sind weiterhin die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und die Hinweise 2019 zu den Erbschaftsteuerrichtlinien.

Zu beachten ist auch das Jahressteuergesetz 2022[1], das Änderungen bei der Bewertung mit sich gebracht hat, die ab dem 1.1.2023 Geltung haben.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[2], das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist.

Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die Finanzverwaltung hat aktuell mehrere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, welche die Steuerentlastung für nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen betreffen. Dies sind:

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.10.2022 zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens;[3]

Gleich lautende Ländererlasse vom 5.10.2022 zu Anwendungsfragen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einer Option nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung;[4]

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.12.2021 zur Anwendung von Vorschriften des ErbStG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union;[5]

Gleich lautende Ländererlasse vom 13.9.2021 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 28.12.2020.[6]

BMF-Schreiben vom 14.11.2022 in welchem die ab 1.1.2023 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden;[7]

Gleich lautende Ländererlasse vom 26.9.2022 zu Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13 a Abs. 4 ErbStG, § 13a Abs. 9a ErbStG und § 13 b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen.[8]

BMF-Schreiben vom 1.12.2023 in welchem die ab 1.1.2024 geltenden Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt gemacht wurden.[9]

Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023[10] zur Anwendung der die Optionsverschonung betreffenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgrund des BFH, Urteils vom 26.7.2022. Dabei finden die Erlasse auch Anwendung auf die ab 1.6.2016 geltende Rechtslage. Er ist anzuwenden auf alle noch offenen Fälle.

[1] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2294.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) v. 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[4] Gleich lautende Ländererlasse v. 5.10.2022, BStBl 2022 I S. 1494.
[7] BMF, Schreiben v. 14.11.2022, IV C7- 3104/19/10001:008, BStBl 2022 I S. 1629.
[8] Gleich lautende Ländererlasse v. 26.9.2022, S 3190, BStBl 2022 I S. 1486.
[9] BMF, Schreiben v. 1.12.2023, IV D4 – 3104/19/10001:009, BStBl. I S. 2044.

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