Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Hierbei ist das Verwaltungsvermögen für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Maßgebend ob Verwaltungsvermögen gegeben ist sind die Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitpunkt. Dabei erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens mit dem gemeinen Wert.

Zum Verwaltungsvermögen zählt insbesondere das folgende Vermögen:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, dabei ist unerheblich ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt;

    Bei an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücken ist auch die Verfügung des LfSt Bayern zu beachten.[1]

    Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

  • Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;
  • Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt;
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen. Hierunter zählen beispielsweise Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen oder Festgeldfonds. Darunter fallen jedoch nicht Anteile an Kapitalgesellschaften, Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen an verbundene Unternehmen.
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen oder Edelmetalle. Ist der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung Hauptzweck des Unternehmens, so gilt dies jedoch nicht.
  • der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.[2] Die Neuregelung ist gem. § 37 Abs. 8 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht.

Verwaltungsvermögen liegt jedoch in den folgenden Fällen nicht vor:

  • Grundstücke, die im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung überlassen werden, dies gilt aber nur soweit die Betriebsgesellschaft das Grundstück unmittelbar nutzt – wird das Grundstücks durch die Betriebsgesellschaft an einen Dritten weiterüberlassen, so führt das zu Verwaltungsvermögen.[3];
  • die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer begünstigten Betriebsverpachtung.[4]
 
Wichtig

Junges Verwaltungsvermögen

Auch sog. junges Verwaltungsvermögen gehört nicht zum begünstigten Vermögen. Hierunter zählt begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Zu beachten ist, dass zur Prüfung der Höhe des Verwaltungsvermögens das junge Verwaltungsvermögen mit zu berücksichtigen ist.[5] Strittig war, ob junges Verwaltungsvermögen auch vorliegt, wenn es innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.

Hierzu hat der BFH entschieden, dass zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens gehört, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.

Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.[6]

Vermögensgegenstände, die seit zwei Jahren und mehr zum Betriebsvermögen gehörten, sind auch dann kein junges Verwaltungsvermögen, wenn die in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG genannten Kriterien erst innerhalb der letzten beiden Jahre eingetreten sind.

Bei Umwandlungsvorgängen kann sich für einzelne Wirtschaftsgüter ein Rechtsträgerwechsel ergeben, der Auswirkungen auf die Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen haben kann.[7]

In Zeile 11 ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens anzugeben. Die Zusammensetzung und die Berechnung sind auf einem Beiblatt zu erläutern.

In Zeile 12 ist das junge Verwaltungsvermögen einzutragen, das in Zeile 11 enthalten ist.

In Zeile 13 ist die Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel anzugeben und in der Zeile 15 die Summe der gemeinen Werte der Schulden.

[2] Diese Erweiterung des Verwaltungsvermögens ist durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 eingeführt worden.
[3] Vgl. R E 13b.14 ErbStR 2019.
[4] Vgl. R E 13b.15 ErbStR 2019.
[5] Vgl. R E 13b.27 ErbStR 2019.
[7] Siehe hierzu auch mit weiteren Ausführungen die Gleich lautenden Ländererlasse v. 13.10...

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