Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage.

Hier können auch die Steuerentlastungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Anspruch genommen werden (R E 13b.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ErbStR 2011). Für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung ist eine gesonderte Anlage (Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung) abzugeben.

Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschafter X ist an der XYZ-OHG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Bestimmung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter zum Buchwert abgefunden werden soll. X scheidet im Mai 2014 aus der OHG aus. Der Buchwert des Anteils von X beträgt 360.000 EUR und der Steuerwert 430.000 EUR. X erhält als Abfindung wie vereinbart den Buchwert.

Es ergibt sich für die verbleibenden Gesellschafter folgende Bereicherung:

 
Steuerwert des OHG-Anteils von X 430.000 EUR
Buchwert des OHG-Anteils von X ./. 360.000 EUR
Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter 70.000 EUR

Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.

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