Ist Gegenstand einer Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben (§ 7 Abs. 5 ErbStG).

Tritt die Bedingung ein, kann der Bedachte eine Berichtigung der Steuerfestsetzung beantragen. Berichtigungsvorschrift ist § 5 Abs. 2 BewG. Dabei ist der Antrag bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.

Wurde eine solche Buchwertklausel vereinbart, ist dies in Zeile 45 anzukreuzen und der Buchwert der geschenkten Anteile anzugeben. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten siehe auch H 7.7 ErbStH 2011.

2.7.7.1 Anteile mit überhöhter Gewinnbeteiligung (Zeilen 46 und 47)

In den Zeilen 46 und 47 ist anzugeben, ob der Anteil mit überhöhter Gewinnbeteiligung ausgestattet wurde. Einzutragen sind der Jahreswert des Übermaßes und der Kapitalwert.

Die Steuerentlastungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) werden hier aber nicht gewährt.

Das Übermaß an Gewinnbeteiligung gilt nach § 7 Abs. 6 ErbStG als selbstständige Schenkung, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet wird, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Diese Schenkung ist mit dem Kapitalwert anzusetzen.

Dazu muss zunächst der Jahreswert des überhöhten Gewinnanteils ermittelt werden.

Der Jahreswert kann, soweit bei der Gesellschaft eine Änderung der Ertragsaussichten nicht zu erwarten ist, vom durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Wirtschaftsjahre vor der Schenkung abgeleitet werden.

Für die Berechnung des Kapitalwerts ist – soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Laufzeit gegeben sind – davon auszugehen, dass der überhöhte Gewinnanteil dem Bedachten auf unbestimmte Zeit in gleichbleibender Höhe zufließen wird; der Kapitalwert ist das 9,3-Fache des Jahreswerts. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.[1]

[1] Weitere Einzelheiten siehe auch R E 7.8 ErbStR 2011.

2.7.7.2 Erwerb bei Ausscheiden eines Gesellschafters (Zeile 48)

Liegt ein Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vor, ist dies in der Zeile 48 anzugeben. Einzureichen sind der Gesellschaftsvertrag und eine Berechnung als Anlage.

Hier können auch die Steuerentlastungen des § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Anspruch genommen werden (R E 13b.2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ErbStR 2011). Für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung ist eine gesonderte Anlage (Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG zur Schenkungsteuererklärung) abzugeben.

Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschafter X ist an der XYZ-OHG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Bestimmung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter zum Buchwert abgefunden werden soll. X scheidet im Mai 2014 aus der OHG aus. Der Buchwert des Anteils von X beträgt 360.000 EUR und der Steuerwert 430.000 EUR. X erhält als Abfindung wie vereinbart den Buchwert.

Es ergibt sich für die verbleibenden Gesellschafter folgende Bereicherung:

 
Steuerwert des OHG-Anteils von X 430.000 EUR
Buchwert des OHG-Anteils von X ./. 360.000 EUR
Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter 70.000 EUR

Der entsprechende Gesellschaftsvertrag ist beizufügen.

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