In den Zeilen 101 bis 107 können Anträge gestellt und sonstige Befreiungen oder Vergünstigungen geltend gemacht werden. Folgende kommen z. B. in Betracht:

  • Wird Betriebsvermögen (auch Anteile an Personengesellschaften) oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen zugewendet, ist dem Erwerber die darauf entfallende Schenkungsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist (vgl. § 28 ErbStG). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 %. Hierbei besteht ein Rechtsanspruch auf die Stundung.
  • Der Bedachte kann nach § 23 ErbStG beantragen, dass Steuern, die vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen bzw. Leistungen (z. B. Nießbrauch) zu entrichten sind, statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert dieser Nutzungen oder Leistungen entrichtet werden können. Die Steuer wird dann nach dem Steuersatz erhoben, der sich für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen/Leistungen ergibt. Der Beschenkte kann zwischen der Aufzehrungsmethode und der Kürzungsmethode wählen.

    Die beschenkte Person kann die Jahressteuer auch zu einem späteren Zeitpunkt ablösen. Dafür ist der Antrag spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

  • Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen in Form eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Das gilt auch dann, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Auch hier besteht ein Rechtsanspruch auf die Stundung.
  • Personen, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, können einen Betrag bis zu 20.000 EUR geltend machen, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Die Steuerbefreiung kommt aber nicht bei Erwerbern zur Anwendung, die gesetzlich zur Pflege verpflichtet sind (z. B. der Ehegatte) oder zum Unterhalt (z. B. der Ehegatte oder Verwandte in gerader Linie). Verpflichtet sich der Erwerber im Rahmen eines Schenkungs- oder Übertragungsvertrags zu Dienstleistungen (z. B. Pflege), kommt es für die steuerliche Beurteilung darauf an, ob die Dienstleistung im Hinblick auf die Zuwendung unentgeltlich erbracht wird oder ob das Zugewendete vereinbarungsgemäß ganz oder zum Teil ein Entgelt für die Dienstleistungsverpflichtung darstellt. Bei unentgeltlicher Dienstleistung ist der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bis zur Höhe von 20.000 Euro zu gewähren. Ist das Zugewendete ganz oder zum Teil vertragliches Entgelt für die geschuldete Dienstleistung, liegt insoweit ein Austauschverhältnis (Gegenleistung) vor, das die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung ausschließt. Bei Teilentgeltlichkeit bestimmt sich die schenkungsteuerrechtliche Bereicherung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung.

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