Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Beteiligung eines Drittlandsunternehmers ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einem Reihengeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein Drittlandsunternehmer an einem Reihengeschäft beteiligt ist, kommt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den Drittlandsunternehmer nur dann in Betracht, wenn die Lieferung des Drittlandsunternehmers eine ruhende Lieferung i. S. von § 3 Abs. 7 UStG ist oder dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU verwendet. Das ist nicht der Fall, wenn der im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich nicht registrierte Drittlandsunternehmer die Ware beim Unternehmer im Inland durch einen Spediteur ohne Verwendung einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abholen und an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer als Kunden verbringen lässt; die Beförderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG dem Drittlandsunternehmer als Abnehmer zuzuordnen, wenn Nachweise dafür, dass er als Lieferer für seinen Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufgetreten ist, nicht vorgelegt werden.

2. Abnehmer i. S. von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Person, welche nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten die Leistung empfängt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1b, § 6a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-3, § 3 Abs. 6 Sätze 1, 5-6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen XI R 11/09)

BFH (Beschluss vom 10.11.2010; Aktenzeichen XI R 11/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung.

Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin der … GmbH (im Folgenden nur PN GmbH). Die US-amerikanische Firma … Co. (im Folgenden nur A) mit Sitz in M /USA sowie einer Niederlassung in … /Portugal bestellte am 24. November 1998 zwei Lokotrak-Maschinen zum Brechen von Steinen über einen Kaufpreis von DM 750.000. Die Bestellung war mit einem Stempel der A in M versehen. Am 30. November 1998 bestätigte die PN GmbH das Angebot an die A in Portugal über DM 750.000 zuzüglich 16% Umsatzsteuer und forderte die A zur Benennung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Die A veräußerte die Maschinen an die … Ltd. in Finnland und teilte der PN die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Ltd. mit, die die PN auf ihre Richtigkeit überprüfte. Die Maschinen wurden von der Spedition P, die die A beauftragt hatte, bei der PN GmbH am 14. Dezember 1998 abgeholt und nach verbracht. Am 14. Dezember 1998 legte die PN GmbH Rechnung gegenüber der A in den USA über den Betrag von DM 750.000 ohne Umsatzsteuerausweis. Dabei gab sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der …Ltd. an. Am 17. Dezember 1998 wurden die Maschinen nach Finnland verschifft. Die Zahlung erfolgte von der A, M.

Die Klägerin erklärte diesen Umsatz in ihrer Jahreserklärung für 1998 als umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuer ermittelte sie mit DM 9.859.718,61. Das Finanzamt … erklärte am 31. März 2000 seine Zustimmung zur Erklärung. Anlässlich einer Betriebsprüfung sah der Prüfer die Lieferung als umsatzsteuerfrei an. Mit Bescheid vom 16. August 2005 änderte das Finanzamt Auerbach die Erklärung und setzte die Umsatzsteuer auf DM 9.985.692 fest, wobei es einen Umsatz von DM 750.000 in die Bemessungsgrundlage mit einbezog, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2007 wies der nunmehr aufgrund der Auflösung des Finanzamtes … zuständige Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Lieferung an die A unterliege der Umsatzsteuer. Es sei ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft mit zwei Lieferungen durchgeführt worden, die erste zwischen der PN GmbH und der A und die zweite zwischen der A und der … Ltd. Die A habe die Ware befördert, daher sei sie Abnehmerin der ersten Lieferung. Ort der Lieferung sei Deutschland. Die Steuerfreiheit nach § 6a UStG liege nicht vor, da die A als Abnehmerin keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bestimmungslandes oder eines Mitgliedsstaates verwendet habe. Mit Bescheid vom 7. März 2007 änderte der Beklagte nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Bescheid und setzte die Umsatzsteuer 1998 auf DM 9.969.140 aus hier nicht streitigen Gründen fest.

Die Klägerin trägt vor, dass bei den Verhandlungen der PN GmbH und der A davon ausgegangen worden sei, dass die A unter ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der portugiesischen Niederlassung auftrete. Die A sei auch damit aufgetreten. Ferner seien die Vereinfachungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes nach § 25b UStG genutzt worden. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass der Umsatz in Finnland als besteuert gilt, da die finnische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der … Ltd. verwendet worden sei. Im Übrigen sei durch die Frachtbriefe nachgewiesen, dass die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge