rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft. Zuordnung der bewegten Lieferung beim ersten Lieferanten. Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG. Nichtmitteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im Drittland ansässigen Zwischenerwerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit zwei Lieferungen nicht nachgewiesen, dass das mittlere (im Drittland ansässige) Unternehmer die Ware als Lieferer befördert hat und der letzte (in Finnland ansässige) Abnehmer in der Reihe die Sachherrschaft bereits vor Beginn der Lieferung hatte, ist die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 S. 6 UStG nicht erschüttert. Bloße Zweifel oder Indizien genügen insoweit nicht. Dies gilt insbesondere, wenn der erste Lieferer die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung begehrt, denn er ist regelmäßig nicht in der Lage, diesen Nachweis zu führen bzw. zu wiederlegen, da die anderen Beteiligten in der Lieferkette weder eine Verpflichtung noch ein Interesse an der Weitergabe der jeweiligen Vertrags- und Lieferbedingungen haben (so auch FG Münster v. 16.1.2014, 5 K 3930/10U, BB 2014, 537).

2. Dem FG Münster ist im o.g. Urteil jedoch nicht dahingehend zu folgen, dass zur Zuordnung der bewegten Lieferung allein die Mitteilung des Ersterwerbers an den Erstlieferer über einen Weiterverkauf genügt, dass der Erstlieferer keine umsatzsteuerfreie Lieferung tätigen kann.

3. Zur Rechtssache hat der EuGH – aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des BFH v. 22.12.2010, XI R 11/09 – mit Urteil vom 27.9.2012, C-587/10 entschieden, dass Art. 28c Teil A a Unterabschnitt 1 der RL 77/388/EWG einer nationalen Regelung, wonach die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig gemacht wird, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt, nicht entgegensteht. Der BFH versteht dies in seinem darauf folgenden Urteil v. 28.5.2013 XI R 11/09 dahingehend, dass § 17c Abs. 1 S. 1 UStDV, unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4. Steht bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft fest, dass der (im Drittland ansässige) mittlere Unternehmer nicht unter einer eigenen USt-IdNr. aufgetreten ist und auch keine hatte, kann der die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung gem. § 6a UStG begehrende erste Lieferer keine Aufzeichnungspflichten verletzen. Hat das Unternehmen dagegen die USt-IdNr. des letzten Abnehmers in der Reihe mitgeteilt und redlicherweise alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Mitteilung der IdNr. des mittleren Unternehmers ergriffen, kann aufgrund der fehlenden Mitteilung der IdNr. des ersten Erwerbers die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht verweigert werden.

 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 3 Abs. 6 S. 6, § 3 Ab S. 5; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A a Unterabschn. 1; EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1b; RL 2006/112/EG Art. 131; UStDV § 17a Abs. 1, § 17c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2015; Aktenzeichen XI R 15/14)

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom …, zuletzt geändert durch Bescheid vom …, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 1998 um EUR 52.892 niedriger festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof, trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung.

Die Klägerin ist umsatzsteuerliche Organträgerin der Y GmbH (im Folgenden GmbH). Die US-amerikanische Firma A mit Sitz in B/USA sowie einer Niederlassung in Portugal bestellte zwei Lokotrak-Maschinen zum Brechen von Steinen über einen Kaufpreis von DM 750.000. Die Bestellung war mit einem Stempel der A in B versehen. Am 30. November 1998 bestätigte die GmbH das Angebot an die A in Portugal über DM 750.000 zuzüglich 16% Umsatzsteuer und forderte die A zur Benennung ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Die A veräußerte die Maschinen an die Ltd. in Finnland und teilte mit Schreiben vom 30. November 1998 der GmbH die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Ltd. sowie den Umstand mit, dass die Brechanlagen nach Finnland verkauft worden seien. Die GmbH überprüfte diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf ihre Richtigkeit, die sich nach Korrektur vom 11. Dezember 1998 durch die A auch als zutreffend für die Ltd. erwies.

Die Maschinen wurden von einer Spedition, die die A beauftragt hatte, bei der GmbH abgeholt und nach C (Deutschland) verbracht. In der Übernahmebescheinigung ist die GmbH als Absenderin und das Frachtkontor Finnland in C als Empfänger angegeben. Nach dem Übernahme/Übergabeprotokoll vom 15. Dezember 1998 sollten der Besitzübergang und die Transporterlaubnis erst nach Erfüllun...

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