rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Abdichtung des Kellers eines Hauses gegen von außen eindringendes Grund- und Niederschlagswasser infolge von Baumängeln undicht und deswegen nahezu der gesamte Kellerbereich von Feuchtigkeitsschäden betroffen, so handelt es sich bei den Kosten der Suchschachtung (hier: Erdaushub bis 4 m Tiefe mit Sicherung der Baugrube durch einen Zaun, Installation einer Wasserhaltung gegen eindringendes Regenwasser) grundsätzlich um steuerermäßigte Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG. Die steuerbegünstigten Aufwendungen sind aber um eine Erstattung zu kürzen, die der Steuerpflichtige aufgrund eines Vergleichs mit der – die Baumängel verschuldenden – Baufirma im gleichen oder einem späteren Veranlagungszeitraum erhält.

2. Lässt der Steuerpflichtige betreffend den undichten Keller zur Untermauerung von Regressansprüchen gegen das Bauunternehmen ein Schadensgutachten von einem Bausachverständigen erstellen und hat der beauftragte Bauingenieur unter Zuziehung eines Statikers die weitaus überwiegende Anzahl der abgerechneten Stunden mit der Erstellung des Gutachtens in seinem eigenen Büro verbracht, so scheidet eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Gutachten nach § 35a Abs. 3, 4 EStG aus, da es sich bei den Gutachterkosten nicht um Leistungen eines „Handwerkers” handelt und das Gutachten auch nicht „im Haushalt” des Steuerpflichtigen erstellt worden ist. Da die Kosten auf Baumängel zurückzuführen sind, liegen insoweit auch keine außergewöhnlichen Belastungen vor.

3. Ein Abzug der Kosten der Handwerkerleistung scheidet aus, wenn und soweit die Ausgaben den Steuerpflichtigen nicht endgültig belasten, sondern dieser von dritter Seite einen Ersatz erhält. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Ersatz noch im gleichen oder erst in einem späteren anderen Veranlagungszeitraum geleistet wird (Anschluss an BMF, Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl 2014 I S. 75, und FG Münster, Urteil v. 6.4.2016, 13 K 136/15 E).

 

Normenkette

EStG 2014 § 35a Abs. 3-4, § 33 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Handwerkerleistungen iHv. EUR 76,81 (Schornsteinfeger) und EUR 1.490,48 (75 % der Kosten der Suchschachtung) zum Abzug nach § 35a Abs. 3 EStG zugelassen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30%.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Abdichtung des Kellers ihres Einfamilienhauses gegen von außen eindringendes Grund- und Niederschlagswasser war undicht, so dass nahezu der gesamte Kellerbereich von Feuchtigkeitsschäden betroffen war.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten sie als Handwerkerleistungen iSd. § 35a Abs. 3 EStG u.a. Kosten für das Gutachten eines Bausachverständigen (EUR 2.967,56), Kosten für eine Suchschachtung am Haus (EUR 1.987,30) sowie für den Schornsteinfeger (EUR 76,81) geltend.

Den Kosten für den Bausachverständigen liegt eine Rechnung des Bausachverständigenbüros A vom 10. Juli 2014 zugrunde. Diese setzt sich zusammen aus einem Stundenaufwand von EUR 21,25 und Fremdkosten für Statikerstellung durch das Ingenieurbüro B iHv. EUR 900,– (Blatt 13 Rechtsbehelfsakte). Aus der Stundenliste (Blatt 14 Rechtsbehelfsakte) ergibt sich, dass 6,75 Stunden auf Ortstermine entfielen und die restliche Zeit auf die Erstellung des Gutachtens. Die Statikerleistungen bestanden in einer statischen Untersuchung der Außenwände zur Schadensanalyse (Blatt 15 Rechtsbehelfsakte). Das Gutachten (Blatt 4 ff. der Finanzgerichtsakte) sollte zu folgenden Fragen erstellt werden: Welche Feuchtigkeitsschäden sind an den Wänden vorhanden? Welche Ursachen haben die Feuchtigkeitsbildungen? Welche Maßnahmen sind aus Sicht des Gutachters erforderlich, um die Beanstandungen zu beheben? Wer ist aus Sicht des Gutachters für die vorhandenen Feuchtigkeitsbildungen verantwortlich? Die Kosten des Gutachtens wurden von den Klägern unbar beglichen (Blatt 53 der Finanzgerichtsakte).

Die Kosten für die Suchschachtung iHv. EUR 1.987,30 wurden den Klägern am 7. Juli 2014 von der Firma C in Rechnung gestellt (Blatt 16 Rechtsbehelfsakte) und von den Klägern unbar bezahlt (Blatt 53 der Finanzgerichtsakte). Die Leistungen bestanden ausw...

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