[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft wird durch die derzeitigen steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, behindert.

Die Behinderungen aufgrund dieser steuerrechtlichen Regelungen zu beseitigen, ist für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig.

Es muß in bestimmten Fällen der sichere Nachweis geführt werden, daß die betreffenden Personen Gebietsansässige eines Mitgliedstaats sind.

Es erscheint zweckmässig, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie bei einigen Verkehrsmitteln zunächst auf solche Verkehrsmittel zu begrenzen, die zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

[1] ABl. Nr. C 267 vom 21.11.1975, S. 8.
[2] ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 37.
[3] ABl. Nr. C 131 vom 12.6.1976, S. 50.

Art. 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen — einschließlich ihrer Anhänger —, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von

  • Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,
  • den im Anhang aufgeführten Steuern.
 

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt ferner für die normalen Ersatzteile, das normale Zubehör und die normalen Ausrüstungen, die mit den Verkehrsmitteln eingeführt werden.

 

(3) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge.

 

(4)

 

a)

Nicht unter diese Richtlinie fällt die vorübergehende Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern zur privaten Nutzung, die nicht zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben oder eingeführt wurden und/oder bei deren Ausfuhr eine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wird.

Im Sinne dieser Richtlinie als zu den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben gelten Verkehrsmittel, die unter den Bedingungen des Artikels 15 Nummer 10 der Richtlinie 77/388/EWG[1] erworben wurden; jedoch können die Mitgliedstaaten solche Verkehrsmittel als nicht diesen Bedingungen entsprechend ansehen, die unter den Bedingungen des dritten Gedankenstrichs der genannten Nummer 10 erworben wurden.

 

b)

Der Rat legt vor dem 31. Dezember 1985 einstimmig auf Vorschlag der Kommission die Gemeinschaftsregeln für die Gewährung der Steuerbefreiung für die unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 genannten Vekehrsmittel fest; dabei berücksichtigt er, daß einerseits eine Doppelbesteuerung vermieden, andererseits eine normale und lückenlose Besteuerung der Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gewährleistet werden muß.

[1] ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

 

a)

"Nutzfahrzeuge": Straßenfahrzeuge, die nach Bauart und Ausrüstung geeignet und bestimmt sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

  • mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers,
  • Waren

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

 

b)

"Personenfahrzeuge": alle Straßenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich ihres Anhängers, außer den unter Buchstabe a) genannten;

 

c)

"berufliche Nutzung" eines Verkehrsmittels: die Benutzung des Verkehrsmittels unmittelbar zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck;

 

d)

"private Nutzung": jegliche Nutzung, die nicht berufliche Nutzung ist.

Art. 3 Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:

 

a)

Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muß

aa)

ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben,

bb)

diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen;

 

b)

die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden. Jedoch können Personenfahrzeuge im Besitz eines Vermietungsunternehmens mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft an einen Gebietsfremden zur Wiederausfuhr des Fahrzeugs weitervermietet werden, wenn sie sich in dem betreffenden Land infolge der Ausführung eines Mietvertrags, ...

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