(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

 

a)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;

 

b)

ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

 

c)

Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

 

d)

die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;

 

e)

in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.

 

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

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