(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Richtlinie geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

 

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.

 

(3)[1] Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser Richtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung, und teilt der Kommission die Ergebnisse seiner Bewertung einmal pro Jahr mit. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Geändert durch Richtlinie (EU) 2018/822. Inkrafttreten am 25.6.2018. Anzuwenden ab dem 1.7.2020.:

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa und 8ab sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Geändert durch Richtlinie (EU) 2016/881. Inkrafttreten am 3.6.2016. Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 5.6.2017 an.:

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8, 8a und 8aa sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2376. Inkrafttreten am 18.12.2015. Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 1.1.2017 an.:

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

 

(4) Die Kommission legt nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste statistischer Angaben fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen müssen.

 

(5)[2]

(5) Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelten Informationen sind von dieser im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln.

 

(6)[3]

(6) Die der Kommission gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission gemäß diesem Absatz erstellten Berichte und Schriftstücke dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, jedoch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

[1] Geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2226. Inkrafttreten am 13.11.2023. Anzuwenden ab dem 1.1.2026.
[2] Gestrichen durch Richtlinie (EU) 2015/2376. Inkrafttreten am 18.12.2015. Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 1.1.2017 an.
[3] Gestrichen durch Richtlinie (EU) 2015/2376. Inkrafttreten am 18.12.2015. Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 1.1.2017 an.

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