BMF, 16.6.2016, IV C 1 - S 2252/14/10001 :005

Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und 12.1.2016, IX R 50/14;

Ergänzung des BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer” vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) wie folgt gefasst:

Rz. 27 wird wie folgt gefasst:

  „Verfall einer Kaufoption
   
27 Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl 2016 II S. XXX).”

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

  „Verfall einer Verkaufsoption
   
32 Lässt der Inhaber der Verkaufsoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i.S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12.1.2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl 2016 II S. XXX).”

Rz. 324 wird wie folgt gefasst:

  „XIII. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
   
324 Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 9.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum 1.1.2016, die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum 1.7.2016 und die Änderung der Rz. 176 erst zum 1.1.2017 angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 16.6.2016 zum 1.1.2017 angewendet wird.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 527

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