1Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4[1] [Bis 30.09.2021: Abs. 1 und 2] entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.

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