(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

 

(2)[1] 1In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. 2Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

(3[2] [Bis 30.09.2021: 2] ) 1Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1[3] [Bis 30.09.2021: § 4 Abs. 3 Satz 1] von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. 2Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1[4] [Bis 30.09.2021: § 4 Abs. 3 Satz 1] festgesetzt hat. 3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

 

(4[5] [Bis 30.09.2021: 3] ) 1Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

 

(4) (weggefallen)

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.10.2021.

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