Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Mindestvoraussetzung des faktischen Vorliegens einer Bürogemeinschaft die gemeinsame Nutzung eines in sich abgeschlossenen Büros ist, während keine Bürogemeinschaft, sondern eine Sozietät vorliegt, wenn auch die vertraglichen Beratungsleistungen gegenüber den Ratsuchenden gemeinsam erbracht werden. Dies steckt den Rahmen der Kooperationsmöglichkeiten innerhalb des Zusammenschlusses ab. Über die Zulässigkeit von Kooperationen außerhalb des Büros (z. B. gemeinsames EDV-System, ausgelagerte Archive) ist nach der Vereinbarkeit mit allgemeinen Pflichten (z. B. Verschwiegenheitsgebot) zu entscheiden. Hierzu gehört insbesondere auch die Trennung der Arbeitssphären und EDV-Zugriffsrechte, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht abzusichern.[1]

Als Beratungsstellenleiter der Lohnsteuerhilfevereine kommen vorrangig auch Steuerberater infrage.[2] Daher liegen Bürogemeinschaften zwischen einem Steuerberater und einem Lohsteuerhilfeverein nahe, der diesen Steuerberater auch als Beratungsstellenleiter bestellt. Diese Möglichkeit war bereits bisher vom Gesetzgeber als zulässig angesehen worden, da er die Konflikte wegen der "gleichartigen Berufspflichten" als beherrschbar angesehen hat.[3]

Das gilt auch hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, die den Steuerberater, Beratungsstellenleiter und deren Mitarbeiter im Hinblick auf die Verhältnisse jedes einzelnen Mandanten bzw. Vereinsmitglieds treffen. Es ist allerdings notwendig, die Mitarbeiter auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten aus beiden Bereichen zu verpflichten[4], wenn sie sowohl für den Steuerberater als auch den Lohnsteuerhilfeverein tätig sind, und zwar auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis nur mit einem Partner besteht.

[1] BT-Drucks. 19/27670, S. 287 (Begründung zu § 55h Abs. 3 StBerG).
[3] BT-Drucks. 16/7077, S. 31 (Begründung zu § 56 StBerG).
[4] § 55h Abs. 3 und 4 StBerG,

Michel/Beyme, Stbg 2021 S. 406.

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