Ein Widerruf der Anerkennung kommt infrage, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein wirtschaftliche Nebenzwecke[1] verfolgt.[2] Soweit der Verein den Rahmen der wirtschaftlich zulässigen Betätigung einhält, kann die Aufsichtsbehörde die Zweckmäßigkeit wirtschaftlicher Vorgänge, insbesondere die Höhe der Vergütungen der Vorstandsmitglieder und Beratungsstellenleiter, nicht überprüfen und sanktionieren.[3] Für eine derartige Kontrolle ist der Mitglieder-(Vertreter-)Versammlung durch die zwingende Übersendung der wesentlichen Feststellungen der Geschäftsprüfung und der Zustimmung bzw. Genehmigung von Verträgen mit Geschäftsführern und deren Angehörigen ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt. Die Aufsichtsbehörde kann dessen Funktionieren sicherstellen.

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