Der Verein kann die Haftung für das Verschulden seiner Organe und seiner Angestellten bei der Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber den Mitgliedern nicht ausschließen.[1] § 31 BGB sieht hier ebenfalls eine allgemeine Haftung des Vereins für Schäden, die durch Vereinsorgane verursacht wurden, vor. Diese Regelung wird durch die §§ 31a und b BGB im Falle einer unentgeltlichen oder nur geringfügig vergüteten Tätigkeit aber wieder eingeschränkt. Allerdings kann diese Vorschrift durch Satzung beim Lohnsteuerhilfeverein ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 1 StBerG ist allerdings nur gegenüber Mitgliedern und nur im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen unzulässig. Er gilt aber nicht nur für das Handeln der Organe (Vorstand und besondere Vertreter = Beratungsstellenleiter), sondern auch der Angestellten des Vereins. Gegenüber Dritten und bei Tätigkeiten, die nicht Hilfeleistung in Steuersachen darstellen, kann der Verein hingegen seine Haftung ausschließen.

Die Haftung des Lohnsteuerhilfevereins könnte grundsätzlich der Höhe nach begrenzt werden, doch ist allgemein anerkannt, dass eine derartige Begrenzung wegen der betragsmäßigen Bedeutung bei der Beratung der Lohnsteuerhilfevereine nicht sinnvoll ist.

Haften muss der Verein insbesondere bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des dem Verein erteilten Auftrags, soweit dem Mitglied hieraus ein Schaden entstanden ist, insbesondere, soweit die Pflichten nach § 26 Abs. 1 und 2 StBerG verletzt wurden.

Die Haftung verjährt entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB[2] nach 3 Jahren.[3] Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Gläubiger vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat. Ohne Kenntnis des Schadens gilt zunächst die 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.[4]

[3] Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 25 Rz. 8.
[4] Schmucker, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 25 Rz. B 24; Wacker, in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 26 Rz. 24.

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