Um gegenüber Finanzbehörden und Gerichten tätig werden zu können, benötigt der Verein eine Vollmacht des Mitglieds[1], die schriftlich zu erteilen ist. Die Vollmacht ist dem Verein zu erteilen, da dieser die Mitglieder vertritt, nicht dem Beratungsstellenleiter. Das BMF hat ein amtliches Vollmachtsmuster zusammen mit einem Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster veröffentlicht, dessen Nutzung Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten ist, die den Lohnsteuerhilfeverein berechtigen, die bei den Finanzbehörden gespeicherten Daten des Mitglieds einsehen zu können.[2] Die zusätzliche Benennung des Beratungsstellenleiters ist lediglich ein Hinweis, dass dieser als besonderer Vertreter des Vereins auftritt. Die Vollmacht erlischt durch Widerruf oder mit der Erfüllung oder Widerruf des Auftrags[3], nicht jedoch bei Beendigung der Mitgliedschaft. Zur Wirksamkeit gegenüber Finanzbehörden muss diesen das Erlöschen der Vollmacht mitgeteilt werden.

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