Der Vereinsname ist die Bezeichnung, unter der der Verein als rechtsfähige Person im Rechtsverkehr gegenüber Mitgliedern, Geschäftspartnern, Behörden und Gerichten auftritt. Eine Ausnahme besteht bei der Anbringung von Rechtsmitteln beim BFH für Mitglieder der Lohnsteuerhilfevereine. Die in § 62 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen und Gesellschaften dürfen dort als Vertreter der Prozessparteien nur unter ihrem Namen, nicht des Lohnsteuerhilfevereins Rechtsmittel einlegen.[1]

Bei der Namenswahl ist zu beachten, dass der Name des Lohnsteuerhilfevereins sich vom Namen anderer eingetragener Vereine deutlich unterscheidet, die am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehen.[2] Daher sind Namensähnlichkeiten mit überregional tätigen Vereinen jedenfalls dann zu vermeiden, wenn ein örtlicher Bezug besteht.

Namen von Lohnsteuerhilfevereinen dürfen zudem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBerG keine Bestandteile mit besonderem Werbecharakter aufweisen. Ein unzulässiger Werbecharakter des Vereinsnamens wird insbesondere angenommen, wenn er eine umfassendere Befugnis als die nach § 4 Nr. 11 StBerG suggeriert, z. B. durch das Wort "Steuerberatung"[3] auf eine nicht erlaubte wirtschaftliche Betätigung oder reklamehaft auf Leistungen hinweist, die zum gesetzlichen oder üblichen Leistungsspektrum der Lohnsteuerhilfevereine gehören.

Zwingende Namensbestandteile eines Lohnsteuerhilfevereins sind die Bezeichnung "eingetragener Verein" (auch abgekürzt "e. V."[4] und "Lohnsteuerhilfeverein" (Abkürzung unzulässig)[5] in beliebiger Reihenfolge.

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