FinMin Hamburg, 8.11.2018, S 2177 - 2018/001 - 52

Behandlung von Leasingsonderzahlungen, die für eine Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren gezahlt werden

In der Praxis ist ein Steuersparmodell für Einnahmenüberschussrechner bei geleasten Firmenwagen bekannt geworden. Hierbei schließt der Steuerpflichtige einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren ab. Bei Vertragsabschluss wird eine hohe Leasingsonder(voraus)zahlung geleistet. Diese stellt unstreitig gemäß des Abflussprinzipes im Jahr der Zahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Der Steuerpflichtige zahlt diese hohe Sonder(voraus)zahlung, um die zukünftigen Leasingraten zu mindern.

Grundsätzlich wird nunmehr die private Kfz.-Nutzung pauschal nach der 1%-Methode bewertet. Dabei darf der Wert der Nutzungsentnahme nach Anwendung der 1%-Methode nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen übersteigen (sog. Kostendeckelung).

Im ersten Leasingjahr liegen aufgrund der hohen Sonder(voraus)zahlung sehr hohe Aufwendungen vor. Die Kostendeckelung greift nicht und es findet die 1%-Methode ungekürzt Anwendung. Ab dem zweiten Jahr sind die Kosten für das Leasingfahrzeug geringer, so dass die Kostendeckelung zur Anwendung kommt und nur die niedrigeren tatsächlichen Aufwendungen zur Ermittlung des Werts für die private Kfz.-Nutzung herangezogen werden.

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist bei diesem Modell die Höhe der Kostendeckelung nunmehr wie folgt zu ermitteln:

Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz. für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt u.a. auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonder(voraus)zahlung. Dem Steuersparmodell, durch eine hohe einmalige Zahlung im Erstjahr den Privatentnahmewert der Folgejahre zu senken, wird so entgegengewirkt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

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