Der BFH

hat den Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids, mit dem ein Veräußerungsgewinn festgestellt worden ist, in Bezug auf den Freibetrag präzisiert. [1] Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Für die Frage, inwieweit ein Feststellungsbescheid für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG Bindungswirkung entfaltet, ist zwischen der Zurechnung des Veräußerungsgewinns und den für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnissen zu unterscheiden.
  • Die sachlichen Voraussetzungen, ob ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe entstanden und wem dieser Veräußerungsgewinn steuerlich zuzurechnen ist, sind Gegenstand des Feststellungsverfahrens und damit für das Einkommensteuerverfahren des Mitunternehmers bindend.
  • Die persönlichen Voraussetzungen des Freibetrags (Alter, Berufsunfähigkeit, Objektbeschränkung) sind nicht Bestandteil der gesonderten Feststellung. Hierüber ist im Folgeverfahren, d. h. im Einkommensteuerverfahren, zu befinden.

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